Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbotene Konkurrenztätigkeit. Schadensersatz. Detektivkosten. Urlaubsabgeltung. Aufrechenbarkeit. Verzugszinsen vom Bruttobetrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive.
Normenkette
BGB § § 288 ff., § 394; ZPO §§ 850 ff.; HGB § 60
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.05.2000; Aktenzeichen 2 (14) Ca 5936/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 (14) Ca 5936/99 – vom 19.05.2000 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung 3.736,32 DM brutto nebst 7,25 % Zinsen seit dem 23.07.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.498,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.10.1999 zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um Zahlungsansprüche der Klägerin und um Gegenforderungen sowie Auskunftsansprüche der Beklagten.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.05.2000 Bezug genommen.
Das Teilurteil des ersten Rechtszuges wurde der Beklagten am 07.06.2000, der Klägerin am 05.06.2000 zugestellt. Die Berufung der Beklagten ist am 06.07.2000 und die Berufungsbegründungsschrift am 02.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 05.07.2000 und die Berufungsbegründungsschrift nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2000 am 05.09.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Berufungsbegehren die Verurteilung der Beklagten zu dem ab 01.05.2000 wirksamen, gesetzlich erhöhten Zinssatz auf die ihr zugesprochenen Urlaubsabgeltungsansprüche sowie die Abweisung der Widerklage. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.03.1999 wirksam gekündigt worden sei. Unabhängig davon seien die Widerklageansprüche weder in ihrem Zahlungsteil noch in ihrem Auskunftsteil aus sich heraus begründet. Dabei führt die Klägerin im einzelnen aus, in welchem Umfang und zu welcher Vergütung sie in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 30.06.1999 als Selbständige für die Stadt Köln gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln, 2 (14) Ca 5936/99, vom 19.05.2000 wie folgt abzuändern:
- Über die Verurteilungen im Tenor zu Ziffer 1 hinausgehend wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7,25 % Zinsen aus dem Bruttobetrag in Höhe von 3.736,32 DM seit dem 23.07.1999 zu zahlen.
- Die Widerklage wird auch mit dem Hilfsantrag zu 1) abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und
- die Klage abzuweisen,
im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 18.215,78 DM nebst 4 % Zinsen seit Zugang der Widerklage zu zahlen,
und hilfsweise, für den Fall, dass dem Zahlungsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen werden sollte, im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 5.127,52 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Zugang der Widerklage zu zahlen.
Außerdem beantragt die Beklagte,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hält daran fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.06.1999 bestanden habe. Während des zweiten Quartals 1999 habe die Klägerin statt des teureren externen Mitarbeiters Wanner bei einem Projekt bei der Commerzbank Frankfurt eingesetzt werden können. Hierdurch wären ihr, der Beklagten, 20.343,30 DM an zusätzlichem Gewinn zugeflossen, die die Klägerin wegen ihrer vertragswidrigen Arbeitsverweigerung nunmehr als Schadensersatzbetrag zu zahlen habe. Auch hält die Beklagte daran fest, dass es ihr unzumutbar gewesen sei, mittels eigener Kräfte Ermittlungen über die verbotene Konkurrenztätigkeit der Klägerin anzustellen, wobei zu beachten sei, dass das Ermittlungsergebnis auch habe beweiskräftig verwendbar sein sollen.
Weiter hält die Beklagte an ihrem Auskunftsanspruch fest.
Die Klägerin beantragt ihrerseits,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin bestreitet weiterhin die ihr gegenüber erhobenen Schadensersatzansprüche und meint insbesondere, der Einsatz eines Detektivs sei selbst dann nicht al...