Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung. Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags

 

Leitsatz (amtlich)

Die "Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes" im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA setzt voraus, dass eine Stelle unbefristet besetzt werden kann und soll.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.01.2013; Aktenzeichen 4 Ca 5493/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 - 4 Ca 5493/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den dieser darauf stützt, dass er, der bis zum 31.12.2011 bei der Beklagten befristet beschäftigt war, bei der Besetzung eines zum 01.02.2012 befristet besetzten Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt worden ist.

Der Kläger verlangt für die Monate Februar bis November 2012 die Differenz zwischen seinem bisherigen Bruttolohn und dem erhaltenen Arbeitslosengeld. Im Dezember 2012 wurde der Kläger verrentet.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens beider Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 08.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.2013 Berufung eingelegt und diese am 03.04.2013 begründet.

Wegen des genauen Inhalts der Berufungsbegründung, die im Wesentlichen ohne neuen Tatsachenvortrag aus Rechtsgründen gegen das erstinstanzliche Urteil argumentiert, wird auf Bl. 144 - 146 d. A. nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

  • 1

    das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 -4 Ca 5493/12 abzuändern,

  • 2

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.792,90 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.088,10 Euro ab dem 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012 sowie 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist - was als solches unstreitig ist - darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Vergangenheit mehrfach unterbrochen war. Sie weist ferner darauf hin, dass der "Konkurrent", Her M , erst einen Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 01.02.2012 eingestellt worden ist. Der Auftrag, die befristete Stelle zu besetzen, sei erst am 23.01.2012 erteilt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagte hat keine Rechtsnormen verletzt, aus denen sich ein Einstellungsanspruch des Klägers ergeben hätte. Deshalb schuldet sie auch keinen Schadensersatz.

A Die Beklagte war nicht aus § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA verpflichtet, den zum 01.02.2012 mit dem Hausarbeiter M abgeschlossenen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit eines Hausarbeiters dem Kläger anzubieten und den Arbeitsvertrag mit dem Kläger abzuschließen.

I § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA setzt gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 TV-BA voraus, dass der Kläger ein Beschäftigter war, auf den die Regelungen des Tarifgebietes-West Anwendung finden und dessen Tätigkeit vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.

Der Kläger war bis zum 31.12.2011 auf Grund des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches zu den vorherigen Bedingungen, mithin als Hausarbeiter beschäftigt, dessen Kernaufgaben (vgl. Bl. 29 d. A.) wie folgt beschrieben waren: Durchführung von kleineren Reparaturen sowie kleine Renovierungsarbeiten, Durchführung von Umzügen und allgemeinen Transportarbeiten in der Dienststelle, Umstellung und Bestückung der Sitzungssäle, Ausgabe von Reinigungsmitteln und Entsorgung von Abfällen. Dafür war "handwerkliches Geschick" fachlich methodisch angefordert.

Es handelt sich mithin um typischerweise handwerkliche Tätigkeiten, die noch unterhalb des Niveaus eines Facharbeiters liegen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung war zwar erwünscht, aber nicht Voraussetzung. Alles spricht mithin dafür, dass der Kläger vor dem 01.01.2005 nicht der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Jedenfalls lässt sich das Gegenteil nicht feststellen. Der Kläger aber ist für die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 2 darlegungs- und beweispflichtig.

II Der Kläger meint, diese Regelung widerspreche dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dieses kann im Ergebnis dahinstehen, da auch aus weiteren Gründen ein Anspruch aus § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA scheitert:

1 Es handelte sich nicht um die "Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes". Der Begriff "Besetzung von Dauerarbeitsplätzen" ist als Abschluss eines unbefristeten Vertrages auszulegen.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgeblic...

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