Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Teilzeit im Kleinbetrieb
Leitsatz (amtlich)
Die Kleinbetriebsklausel des § 8 Abs. 7 TzBfG ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 7; GG Art. 3, 12
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen 7 Ca 903/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.06.2001 – 7 Ca 903/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen der Klägerin festzulegen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin zunächst generell Beschäftigung durch die Beklagte begehrt, sodann mit Schriftsatz vom 30.04.2001 (Bl. 12 bis 13 d. A.) die Verurteilung der Beklagten begehrt, entsprechend ihrem Arbeitsvertrag in Teilzeit für vier Stunden arbeitstäglich tatsächlich beschäftigt zu werden. Außerdem begehrt die Klägerin erstinstanzlich die Bewilligung von neun bezahlten Resturlaubstagen.
Die Klägerin steht seit dem 01.02.1994 als Bürokauffrau zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.750,00 DM in einem ursprünglich in Vollzeittätigkeit begründeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Sie war in der telefonischen Auftragsabwicklung tätig. Der Beklagte beschäftigt weniger als 15 Arbeitnehmer.
Nach der Geburt ihrer ersten Tochter begann die Klägerin am 09.04.1996 den Erziehungsurlaub, der nach der Geburt der zweiten Tochter bis zum 29.01.2001 verlängert wurde.
Der Klägerin ist nach eigenem Vorbringen die Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit unmöglich, da sie zwei Kinder zu versorgen hat. Sie möchte nur noch vier Stunden täglich bei der Beklagten tätig werden. Dieses Begehren enthält der Schriftsatz vom 30.04.2001 (Bl. 12 bis 15 d. A.), der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 07.05.2001 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 17.05.2001, der am 22.05.2001 beim Arbeitsgericht einging und von dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Durchschriften unmittelbar erhielt, lehnte die Beklagte den Anspruch der Klägerin unter Berufung auf § 8 Abs. 7 TzBfG ab.
Die Klägerin hat sich auf dem Standpunkt gestellt, die Kleinbetriebsklausel des § 8 Abs. 7 TzBfG enthalte eine mittelbare Diskriminierung. Sie hat gemeint, der Rechtsstreit sei auszusetzen und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens EuGH vorzulegen.
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit sei bei der Beklagten auch ohne weiteres zu realisieren, da es genügend Arbeitsplätze gebe, auf die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin zutreffe.
Den Urlaubsanspruch hat die Klägerin darauf gestützt, dass sie noch neun restliche Urlaubstage aus 1996 habe, die ihr gemäß § 17 Abs. 2 BErzGG nunmehr zu gewähren seien.
Die Klägerin hat beantragt
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag als kaufmännische Angestellte in Teilzeit für vier Stunden arbeitstätlich tatsächlich zu beschäftigen
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neun bezahlte Urlaubstage zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2001 die Klage abgewiesen. Es hat hinsichtlich der Kleinbetriebsklausel im Wesentlichen auf die Rechtsprechung … des … Bundesverfassungsgerichts … zu … der kündigungsschutzrechtlichen Kleinbetriebsklausel hingewiesen. Zum Urlaubsanspruch hat es entschieden, dieser sei gemäß § 17 Abs. 2 und 3 BErzGG verfallen. Bei dem Übertragungszeitpunkt bis höchstens zum Jahresende des Folgejahres bleibe es auch, wenn der Erziehungsurlauber wegen eines weiteren Kindes Erziehungsurlaub nehme.
Gegen dieses ihr am 30.08.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.09.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.11.2001 am 08.11.2001 begründet.
Die Klägerin trägt vor, zwar seien die Kleinbetriebsklauseln der §§ 1 BetrVG und 23 Abs. 1 S. 2 KSchG mit dem europäischen und deutschem Verfassungsrecht konform. § 7 Abs. 7 TzBfG stelle jedoch nicht auf die Zahl 5, sondern auf die Mindestzahl von 15 Arbeitnehmern ab. Dieses sei sicherlich kein „Kleinbetrieb.” Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30.11.1993 eine Kleinbetriebsklausel auch auf das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung überprüft. Eine solche liege vor, wenn eine nationale Regelung erheblich mehr Frauen als Männer benachteilige. Ein solches Missverhältnis sei rechtswidrig, wenn die beanstandete Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei. Es sei sicherlich gerichtsbekannt, dass wesentlich mehr Frauen als Männer Erziehungsurlaub (Elternzeit) in Anspruch nehmen. Diese Frauen stünden danach dem Ende des Erziehungsurlaubs vor der Frage, entweder zunächst aus dem Berufsleben auszuscheiden oder in Teilzeit zu arbeiten. Damit sei die erste Anforderung erfüllt. Die zweite Frage, ob ei...