Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelvertragliche Verfallklausel. Anspruch auf Entgeltfortzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine einzelvertragliche Verfallklausel, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und bei Ablehnung der Ansprüche durch die Gegenpartei innerhalb eines weiteren Monats einzuklagen sind, hält einer gerichtlichen Billigkeitsklausel stand.

2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann einer einzelvertraglichen Ausschlußfrist unterliegen.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 10 Ca 10430/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 10 Ca 10430/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.10.1994 als kaufmännische Angestellte in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Zu einer Aufnahme der Tätigkeit kam es nicht, weil die Klägerin arbeitsunfähig war. Ob dies für den gesamten Monat Oktober 1994 galt, ist streitig.

Der Klägerin war arbeitsvertraglich eine monatliche Bruttovergütung von 4.000,00 DM zugesagt. § 11 des Arbeitsvertrages sieht eine Verfallfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor. Sie müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; im Fall der Ablehnung der Ansprüche durch die Gegenpartei ist innerhalb von einem Monat nach Ablehnung der Anspruch einzuklagen.

Mit Schreiben vom 12.10.1994 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1994 wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und bat um ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 14.10.1994 ebenfalls die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1994 aus und forderte die Klägerin zugleich auf, sie möge sich zur Abwicklung der notwendigen Formalitäten sobald wie möglich mit ihr in Verbindung setzen. Danach korrespondierten die Parteien wie folgt: Mit Schreiben vom 21.10.1994 bat die Beklagte um Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 01.10. bis 12.10.1994 sowie für die Zeit vom 23.10. bis 31.10.1994 und um Vorlage der für die Abwicklung notwendigen Unterlagen. Daraufhin übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.1994 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ihre Lohnsteuerkarte und kündigte am 02.11.1994 die Ersatzbeschaffung ihres Versicherungsnachweisheftes an. Am 15.11.1994 erinnerte die Klägerin an die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Am 18.11.1994 lehnte die Beklagte die Erfüllung jeglicher Ansprüche ab und erklärte die Anfechtung des Anstellungsvertrages mit der Begründung, daß die Klägerin sie bei Vertragsschluß über ihre schwere Diabetes habe informieren müssen.

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober 1994 im Betrag von 4.000,00 DM. Sie hat behauptet, sie sei während des ganzen Oktobers arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, 4.000,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 03.11.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Zahlung abgelehnt, weil sie das Arbeitsverhältnis wirksam angefochten habe, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 01. Bis 12.10.1994 fehle und die Ansprüche gemäß § 11 des Arbeitsvertrages verfallen seien.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 20.03.1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin die arbeitsvertragliche Ausschlußfrist nicht gewahrt habe.

Gegen dieses Urteil wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung.

Sie macht im zweiten Rechtszug geltend, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei als gesetzlicher Anspruch weder tarifdispositiv noch sonst abdingbar. Gesetzliche Ansprüche würden von einzelvertraglichen Verfallfristen nicht erfaßt. Die Verfallfrist entspreche auch nicht dem Gebot der Ausgewogenheit. Die Frist von nur einem Monat, die für die gerichtliche Geltendmachung gesetzt sei, sei unangemessen kurz und deshalb unwirksam. Im übrigen habe die Beklagte, wie die Klägerin im einzelnen darlegt, mit ihren Schreiben vom 14. und 21.10.1994 die Ansprüche der Klägerin anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 10 Ca 10430/95) vom 20.03.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.000,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 03.11.1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, § 11 des Arbeitsvertrages halte einer Billigungskontrolle stand. Sie, die Beklagte, habe den Zahlungsanspruch der Klägerin zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Im übrigen stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Klägerin ihren Sozialversicherungsausweis noch nicht vorgelegt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Mit zutreffenden Erwägunge...

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