Entscheidungsstichwort (Thema)
gerichtliche Geltendmachung durch PKH-Gesuch
Leitsatz (amtlich)
Verlangt eine Verfallklausel die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung, so reicht ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zur Fristwahrung nicht aus.
Normenkette
TVG - Ausschlußfrist § 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 30.01.1997; Aktenzeichen 19 Ca 4520/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.1.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 19 Ca 4520/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin schloß am 30.01.1996 einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten. Danach sollte sie ab 01.03.1996 ihre Tätigkeit als Sekretärin des Geschäftsführers der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.000,– DM zuzüglich einer pauschalen Leistungszulage von 200,00 DM brutto und einer pauschalen Überstundenvergütung von ebenfalls 200,00 DM brutto aufnehmen. In § 7 Nr. 2 des Anstellungsvertrages war eine Verfallklausel vereinbart, die folgenden Wortlaut hat:
§ 7 Ausschlußfristen
- Die Mitarbeiterin ist zur unverzüglichen Nachprüfung ihrer Gehaltsabrechnung verpflichtet. Beanstandungen sind sofort schriftlich vorzubringen.
- Alle beiderseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche verfallen innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit des Anspruches, spätestens jedoch zwei Monate nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei sie auch in dieser Zeit grundsätzlich rechtsanhängig gemacht werden müssen.
In der Zeit vom 27.02.1996 bis einschließlich 17.03.1996 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie nahm ihre Tätigkeit deshalb erst am 18.03.1996 auf. Am 20.03.1996 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 22.04.1996 die Arbeitspapiere und eine Schlußabrechnung, aus der sich für die Zeit vom 18. bis 20.03.1996 ein Nettobetrag zugunsten der Klägerin von 210,24 DM ergab. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an die Klägerin. Sie verweigerte die Gehaltszahlung für die Zeit vom 1. bis 17.03.1996. Von der Barmer Ersatzkasse erhielt die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 15.03.1996 Krankengeld in Höhe von 977,85 DM. Darüber hinaus führte die Barmer Ersatzkasse 189,75 DM zugunsten der Klägerin an den Sozialversicherungsträger ab.
Mit Schriftsatz vom 15.05.1996, der beim Arbeitsgericht am 20.05.1996 eingegangen ist, beantragte die Klägerin Prozeßkostenhilfe und kündigte für den Fall der Bewilligung die Erhebung einer Stufenklage gegen die Beklagte an mit den Anträgen, das am 20.03.1996 beendete Arbeitsverhältnis zum 20.03.1996 auf der Basis des abgeschlossenen Arbeitsvertrages ordnungsgemäß abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Mit Schriftsatz vom 29.05.1996 bezifferte die Klägerin ihre Zahlungsforderung mit 2.266,60 DM brutto abzüglich gezahlter 210,24 DM netto.
Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin durch Beschluß vom 21.06.1996 Prozeßkostenhilfe. Die Klage und der Schriftsatz vom 29.05.1996 wurden der Beklagten am 28.06.1996 zugestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.266,60 DM brutto abzüglich gezahlter 210,24 DM netto und abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 977,85 DM und gezahlter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 189,75 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 7 des Anstellungsvertrages verfallen, weil die Klägerin ihre Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses klageweise geltend gemacht habe. Die bedingte Klageerhebung sei unzulässig und nicht geeignet, die Verfallfrist zu wahren. Die Beantragung von Prozeßkostenhilfe führe nicht zur Rechtshängigkeit. Außerdem habe die Klägerin die Klageforderung in ihrem Klageentwurf zunächst nicht beziffert und auch deshalb nicht innerhalb der Frist ordnungsgemäß geltend gemacht
Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag durch Urteil vom 30.01.1997 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 49 ff. d. A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 29.04.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 23.07.1997 am 16.07.1997 begründet.
Sie meint weiterhin, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei verfallen, weil er nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht und innerhalb der Verfallfrist auch nicht ordnungsgemäß beziffert worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Gehaltszahlung, weil ihre Forderung wegen Ablaufs der einzelvertraglich vereinbarten Verfallfrist erloschen ist. Der gegenteiligen Rechtsauffassung de...