Entscheidungsstichwort (Thema)
Firmenwagen. Formularvertrag
Leitsatz (amtlich)
Unwirksamkeit einer Formularregelung über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei Ende des Arbeitsvertrages den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen 2 Ca 620/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.06.2008 – 2 Ca 620/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, nachdem der beklagte Arbeitnehmer aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, darüber, ob die Klägerin von ihm, dem ein Firmenwagen überlassen war, die Kosten der Auflösung des von ihr geschlossenen Leasingvertrages über das Firmenfahrzeug, nämlich eine von ihr an die Leasinggeberin gezahlte Abstandszahlung von 2.750,66 EUR; nebst zweier weiterer Leasingraten bis zur Auflösung als Schadensersatz ersetzt verlangen kann.
Die Klägerin berühmt sich einer in einer von ihr vorgelegten „Firmenwagenregelung” enthaltenen Klausel, nach der der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Veranlassung verpflichtet ist, den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, innerhalb der Beklagten einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigenen Kosten aufzulösen. Wegen eines von ihr gesehenen Verstoßes des Beklagten gegen diese Regelung begehrt die Klägerin die genannten Zahlungen als Schadensersatz.
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2008 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 24.06.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.07.2008 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 25.08.2008, begründet.
Die Klägerin führt weiter aus, warum der Beklagte kein „Außendienstler” gewesen sei. Insoweit wird auf Blatt 138-140 d. A. Bezug genommen.
Im Übrigen wendet die Klägerin sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Firmenwagenregelung sei wegen Verstößen gegen die Vorschriften des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Schließlich führt sie ihre Rechtsauffassung aus, die Regelung sei keine übermäßige Beeinträchtigung des Rechts des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 11.06.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 620/08 – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.504,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er begründet weiter, warum seine Tätigkeit die eines Außendienstlers gewesen sei (insoweit wird auf Bl. 149-151 d. A.) Bezug genommen.
Er weist darauf hin, dass er – entgegen der vermeintlichen Firmenwagenvereinbarung – die Nettokosten der Leasingrate gar nicht übernommen habe, sondern nur die 1 % oder 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuert worden seien. Die Klägerin habe somit entgegen ihrer eigenen vermeintlichen Firmenwagenregelung gehandelt.
Weiter trägt der Beklagte – von der Klägerin unbestritten – vor, er habe auf die Einzelheiten des Leasingvertrages keinen Einfluss gehabt.
Schließlich sei die Firmenwagenregelung nicht in den Vertrag einbezogen worden. Aus dem Kfz-Übergabeschein lasse sich gar keine vertragliche Regelung herleiten. Dort werde lediglich die Übergabe des Fahrzeugs bestätigt.
Er, der Beklagte, habe auch tatsächlich nie von der Firmenwagenregelung Kenntnis gehabt.
Sofern die Klägerin, die ursprünglich behauptet hatte, die Firmenwagenregelung sei seinerzeit im Intranet eingestellt gewesen, im Nachhinein vorgetragen hat, die Firmenwagenregelung habe sich im sogenannten „Share” befunden, bestreitet der Beklagte dieses letztere mit Nichtwissen. Selbst wenn die Regelung im „Share” abgelegt gewesen wäre – so der Beklagte von der Klägerin unbestritten weiter –, sei das „Share” ein Laufwerk auf einem Server, das über den Windows Explorer eingesehen werden könne. Innerhalb des Betriebes der Klägerin seien mehrere Server eingesetzt. Das Laufwerk könne sich auf jedem dieser Server befinden. Share-Laufwerke dienten auch lediglich als Austauschmedien für Informationen rein unverbindlicher Art. Auf dem „Share” seien Dokumente temporär abgelegt worden. Einen Schutz gegen Veränderungen oder A...