Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitgeber kann sich gegenüber einem Aufstockungsverlangen eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf eine Monatsarbeitszeit von 160 Stunden nicht darauf berufen, dass er nur Teilzeitkräfte beschäftige und über einen Arbeitsplatz für eine Vollzeitkraft nicht verfüge. Denn aus §§ 8 und 9 TzBfG folgt, dass es dem Arbeitgeber nicht überlassen ist, ob er generell nur Teilzeit- oder nur Vollzeitstellen einrichtet.
Normenkette
TzBfG §§ 8-9
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.06.2012; Aktenzeichen 9 Ca 1659/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein auf § 9 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gestütztes Verlangen auf Aufstockung der Arbeitszeit.
Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit, das u. a. im Auftrag der B am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durchführt.
Der am 1985 geborene Kläger ist seit dem 07.05.2009 bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 06.05.2011 (Bl. 18 bis 24 d. A.). Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 120 Stunden. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 12,36 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW (MTV) Anwendung. Dieser sieht eine Mindestarbeitszeit von 160 Monatsstunden vor.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2012 (Bl. 4 bis 5 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufstockung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden mit Wirkung ab dem 15.02.2012. Dies lehnte die Beklagte ab.
Mit seiner am 23.02.2012 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Aufstockungsbegehren weiter. Er hat darauf verwiesen, dass die Beklagte Neueinstellungen vornehme.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit von "regelmäßig 120 Stunden" auf 160 Stunden mit Wirkung zum 15.02.2012 zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, über keinen freien Arbeitsplatz mit einem monatlichen Arbeitszeitvolumen von 160 Stunden zu verfügen und solche Arbeitsplätze auch in der Vergangenheit nicht besetzt zu haben. Sie beschäftige ausschließlich Teilzeitarbeitskräfte, weil dem Einsatz von Vollzeitarbeitnehmern betriebliche Gründe entgegenstünden. Da sie gegenüber ihrem Auftraggeber, der B , verpflichtet sei, an allen 365 Tagen eines Kalenderjahres und über 24 Stunden täglich Fluggastkontrolleure im jeweils angeforderten Umsatz einzusetzen, könne sie diesen Anforderungen nur gerecht werden, wenn sie auf Vielzahl von Mitarbeitern mit geringen Stundenkontigenten zurückgreife.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.06.2012 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte fortwährend neue Stellen in der Fluggastkontrolle ausschreibe und besetze. Sachbezogene Gründe, diesen Beschäftigungsbedarf nicht durch die Aufstockung von Arbeitszeiten der Teilzeitbeschäftigten zu befriedigen, sondern weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einzurichten, seien nicht durch arbeitsplatzbezogene Sachgründe gerechtfertigt. Zwar sei ein Personaleinsatz von Teilzeitmitarbeitern einfacher. Gerichtsbekannt sei jedoch, dass die Beklagte tatsächlich überwiegend Mitarbeiter mit mehr als 120 Stunden/Monat einsetze.
Das Urteil ist der Beklagten am 23.07.2012 zugestellt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist am 23.08.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 21.09.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Kläger im Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 tatsächlich (ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten) im Schnitt lediglich an 116 Stunden/Monat eingesetzt worden sei. Zum 15.02.2012 habe eine freie Stelle mit einer Arbeitszeit von 160 Monatsstunden nicht zur Verfügung gestanden. Neueinstellungen seien jeweils nur zu einem festen Monatskontingent von 120 Stunden erfolgt. Für die Frage eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes im Sinne des § 9 TzBfG sei aber allein der vom Arbeitgeber vorgegebene Zuschnitt maßgeblich. Sie, die Beklagte, plane die Personaleinsätze mit durchschnittlich 126 Stunden/Monat. Darüberhinausgehende Einsätze würden ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen, um krankheitsbedingte Ausfallzeiten bzw. Urlaubszeiten anderer Mitarbeiter aufzufüllen. Hinzukomme, dass sie aufgrund gerichtlicher Verurteilung bereits in 101 Fällen Mitarbeiter mit 160 Arbeitsstunden/Monat einzuplanen habe. Dies führe zu d...