Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufstockung der Arbeitszeit. Unternehmerische Entscheidung ausschließlich Teilzeitkräfte zu beschäftigen. Annahmeverzug durch Aufstockungsverlangen
Leitsatz (amtlich)
- Parallelsache zu den Urteilen 7 Sa 1386/08 vom 09.07.2009; 7 Sa 952/10 vom 30.09.2010; 7 Sa 24/11 vom 21.04.2011 -
Normenkette
ZPO § 138 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.03.2012; Aktenzeichen 5 Ca 265/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 in Sachen5 Ca 265/12 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 01.11.2011 auf monatlich mindestens 160 Stunden zuzustimmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 795,96 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.02.2012 zu zahlen (Lohndifferenzen für den Zeitraum November 2011 bis Januar 2012).
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ein auf § 9 TzBfG gestütztes Verlangen der Klägerin, ihre Arbeitszeit auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufzustocken.
Die am 1977 geborene Klägerin steht seit dem 06.04.2009 als Mitarbeiterin in der Flugsicherheitskontrolle am Flughafen K in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Laut Arbeitsvertrag der Parteien ist eine Teilzeitbeschäftigung mit regelmäßig 120 Stunden im Monat vereinbart. Der aktuelle Stundenlohn beträgt 12,31 € brutto.
Am 02.11.2011 stellte die Klägerin schriftlich und mündlich einen Antrag auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit 160 Monatsstunden mit Wirkung ab 01.11.2011. Dieses Verlangen wurde von der Beklagten abgelehnt, weil diese grundsätzlich nur Teilzeitmitarbeiter mit einem Beschäftigungsumfang von höchstens 120 Monatsstunden beschäftigen will.
In den Monaten November 2011 bis Januar 2012 verdiente die Klägerin insgesamt 795,96 € brutto weniger als dies dem Verdienst einer Vollzeitkraft mit 160 Monatsstunden entsprochen hätte.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, ihrem Arbeitszeiterhöhungsverlangen gemäß § 9 TzBfG zum 01.11.2011 auf monatlich mindestens 160 Stunden zuzustimmen;
2)
,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 795,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2012 zu bezahlen (Lohndifferenzen November 2011 bis Januar 2012).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass die Voraussetzungen des § 9 TzBfG nicht vorlägen. Sie stelle ausschließlich neue Mitarbeiter auf der Basis von höchstens 120 Wochenstunden ein und beschäftige im Übrigen- soweit nicht durch Gerichtsurteile Vollzeitbeschäftigungen erzwungenwurden - ausschließlich Teilzeitkräfte.
Mit Urteil vom 02.03.2012 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 13.04.2012 zugestellt. Sie hat hiergegen am 04.05.2012 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 04.06.2012 begründet.
Die Klägerin führt aus, die Beklagte verweigere die Aufstockung der Arbeitszeit nur mit der grundsätzlichen Erwägung, dass sie keine Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, könne hierfür aber keine stichhaltigen arbeitsplatzbezogenen Gründe benennen. Ob die Personalanforderungen der Bundespolizei mit Vollzeitkräften oder Teilzeitkräften abgedeckt würden, sei organisatorisch unerheblich, zumal die Beklagte sich in einer Betriebsvereinbarung verpflichtet habe, nur Schichten mit mindestens 6 Arbeitsstunden zu fahren. Dass ein Bedarf an Arbeitskraft bestehe, zeigten die von der Beklagten fortlaufend vorgenommenen Neueinstellungen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 5 Ca 265/12 vom 02.03.2012,
1)
die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 01.11.2011 auf monatlich mindestens 160 Stunden zuzustimmen;
2)
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 795,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2012 zu bezahlen (Lohndifferenzen für den Zeitraum November 2011 bis Januar 2012).
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bekräftigt ihren Standpunkt, dass sie aus grundsätzlichen Erwägungen nur Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 120 Wochenstunden beschäftigen möchte. Dies sei aus organisatorischen Gründen geboten, da die Personalanforderungen durch ihren Vertragspartner, die Bundespolizei, von Stunde zu Stunde und von Monat zu Monat starken Schwankungen unterworfen seien. Dabei sei sie auf Grund entsprechender gerichtlicher Entscheidungen schon jetzt verpflichtet, 101 von 419 Mitarbeitern mit 160 Stunden monatlich einzuplanen. Neueinstellungen würden dementsprechend nur noch in geringem Umfang von circa 10 Mitarbeitern und...