Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.11.1997; Aktenzeichen 5 Ca 7219/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 7219/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte produziert im Auftrag des Fernsehsenders S. eine tägliche TV-Serie mit dem Titel „Geliebte Schwestern”. In dieser Serie sollte die Klägerin die Hauptrolle der „Sarah Steinfeld” übernehmen. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 17.04.1997 einen „Darstellervertrag (Hauptrolle)” für die Vertragszeit vom 28.04.1997 bis „voraussichtlich 02.05.1998, spätestens aber… 15.05.1998”. Die Ziffern 2.2 bis 2.4 des Vertrages lauten:
2.2. Die Vertragszeit endet ferner, wenn
- die Rolle des Vertragspartners nicht mehr in der Serie enthalten ist oder
die Produktion der Serie eingestellt wird, indem S. seinerseits von seinen vertraglichen Kündigungsrechten gegenüber CTFFP Gebrauch macht. In diesem Fall endet der Vertrag mit Beendigung der Herstellungsarbeiten von Folge 150 (voraussichtlich am 28. November 1997, spätestens aber am 12. Dezember 1997).
Ist dem Vertragspartner der Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß Ziffer 2.2 a) oder Ziffer 2.2 b) und damit die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht einen Monat vor Ende der Beschäftigung bekanntgegeben worden, so endet die Vertragszeit einen Monat nach Eintritt der Bedingung.
2.3 CTFFP ist berechtigt, und der Vertragspartner räumt CTFFP eine entsprechende Option ein, diesen Vertrag für den Zeitraum von einer weiteren Staffel zu verlängern, und zwar
a) für die 2. Staffel (Folge 251 bis 500).
Die Option kann von CTFFP durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner spätestens einen Monat vor Vertragsende ausgeübt werden. Die Optionsausübung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn sie nicht später als zu dem vorgenannten Termin zur Post gegeben worden ist.
Im Falle der Ausübung der Option gilt die vorstehend aufgeführte Vertragsverlängerung zu den im übrigen geregelten Bedingungen und Konditionen dieses Vertrages.
2.4 Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt von der vorstehenden Regelung jedoch ausdrücklich unberührt.
Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin belief sich auf 12.800,00 DM.
Mit Schreiben vom 23.07.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die Rolle der „Sarah Steinfeld” in dem „Daily-Drama Geliebte Schwestern” ab Block 20 nicht mehr in der Serie enthalten sein werde. Demzufolge ende der Darstellervertrag der Klägerin vorzeitig zum 30.09.1997. Im Schreiben vom 23.07.1997 ist weiter ausgeführt, die Entscheidung, daß „Sarah Steinfeld” einer veränderten Dramaturgie und Figurenkonstellation um „Prof. Steinfeld” herum zum Opfer fallen müsse, sei in enger Absprache mit S. getroffen worden und „uns keineswegs leicht gefallen”.
Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe weiter fort. Sie hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Zweckbefristung bzw. die auflösende Bedingung sei unzulässig, weil sie einseitig das Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer abwälze und damit Kündigungsschutzbestimmungen umgehe. Während sie sich längerfristig habe binden müssen, habe die Beklagte sich die Möglichkeit offengehalten, durch dramaturgische Änderungen das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat erwidert, bei Ziffer 2.2 a) des Anstellungsvertrages handele es sich um eine zulässige auflösende Bedingung. Wirksamkeitsvoraussetzung sei lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes, der hier gegeben sei. Er bestehe in der Streichung der Rolle, die der Klägerin zunächst übertragen gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.11.1997 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet die Klägerin sich mit der Berufung.
Sie trägt im zweiten Rechtszug vor, das Arbeitsgericht habe den Streitgegenstand nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Umgehung der §§ 620 Abs. 1, 622 Abs. 6 BGB gewürdigt. Ebenso wie es ausgeschlossen sei, daß der Arbeitgeber sich ein einseitiges Kündigungsrecht vorbehalte, dürfe es nicht möglich sein, daß er sich durch die nur ihm überlassene Auslösung des Bedingungseintritts einseitig und vorzeitig von dem Zeitvertrag lösen könne. Der Klägerin sei es au...