Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung eines Sachverständigen im Kraftfahrzeugwesen. absolute Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einem als Sachverständigen im Kraftfahrzeugwesen tätigen Angestellten kann fristlos gekündigt werden, falls er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,9 Promille einen Unfall verursache, im Anschluß daran Fahrerflucht begeht, die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vom zuständigen Amtsgericht entzogen und dieses Fehlverhalten dem Arbeitgeber verheimlicht wird. Die Unkündbarkeit des Angestellten steht nicht entgegen.

2. Bei schweren schuldhaften Vertragsverstößen ist dem Arbeitgeber nur selten zumutbar, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.

3. Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit schlechteren Bedingungen anzubieten.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - 2 AZN 548/88.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.09.1987; Aktenzeichen 17 Ca 4367/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446176

RzK, I 6a (L1-2)

EzA § 626 nF BGB, Nr 115 (L1-3)

LAGE § 626 BGB, Nr 34 (LT1-3)

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