Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 24.05.1995; Aktenzeichen 7 Ca 10999/94) |
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 24.5.95 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 10999/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte DM 15.722,– nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, das ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug während der Zeiten einer Erkrankung, für die keine Gehaltsfortzahlung zu gewähren ist, an die Beklagte herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ab April 1981 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt verdiente er DM 5550,– brutto im Monat. Außerdem gewährte ihm die Beklagte seit Jahren ohne schriftliche Vereinbarung eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 2.000,– brutto. Sie stellte dem Kläger darüber hinaus ein Dienstfahrzeug zu Verfügung, das er unbeschränkt privat nutzen durfte. Dafür versteuerte sie vom Gehalt des Klägers monatlich DM 340,– als geldwerten Vorteil.
Im Mai 1993 erkrankte der Kläger an einem Rückenleiden und war infolgedessen bis zum 1.12.1995 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Gehaltsfortzahlung endete im Juli 1993.
Im Dezember 1993 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Weihnachtsgratifikation von DM 600,– brutto, im Jahre 1994 zahlte sie keine Weihnachtsgratifikation. Über die Frage, ob der Kläger für die beiden Jahren die volle Gratifikation beanspruchen könne, kam es zu einer vorprozessualen Korrespondenz, in der die Beklagte den Anspruch des Klägers zurückwies und gleichzeitig die Herausgabe des dem Kläger überlassenen Kraftfahrzeugs sowie eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs für die Zeiten forderte, in denen der Kläger keinen Gehaltsanspruch hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel, Bl. 33 ff d.A., Bezug genommen.
Um dem Kläger die Anschaffung eines eigenen Fahrzeuges zu ermöglichen, zahlte die Beklagte dem Kläger im Frühjahr 1994 zwei Beträge von DM 1.200,– und DM 5.885,– brutto, bei denen es sich nach der Darstellung der Beklagten um Urlaubsgeld- und Urlaubsentgeltvorschuß gehandelt haben soll.
Die Beklagte hatte dem Kläger außerdem ein Darlehen gewährt, das mit 7,5 % verzinst und mit monatlich DM 200,– getilgt wurde. Als der Gehaltsfortzahlungszeitraum endete, standen von dem Darlehen unstreitig noch DM 3.200,– offen.
Mit seiner am 14.12.1994 beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung einer restlichen Weihnachtsgratifikation für 1993 in Höhe von DM 1.400,– brutto und der vollen Weihnachtsgratifikation für 1994 in Höhe von DM 2.000,– brutto verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß er seit Juli 1993 wegen der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr gehabt habe.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 3.400,– brutto nebst 4 % Zinsen aus DM 1.400,– seit dem 6.11.1994 und 4 % Zinsen aus DM 3.400,– seit 24.12.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend den Antrag gestellt:
den Kläger zu verurteilen,
- das in seinem Besitz befindliche am 27.12.1988 erstmals zugelassene Kraftfahrzeug der Beklagten, Marke Opel-Omega 2,4 i, mit dem Kennzeichen BM … an die Beklagte herauszugeben,
- an die Beklagte DM 12.545,– nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (3.3.1995) zu zahlen.
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Weihnachtsgratifikation handele es sich um ein zusätzliches Entgelt für geleistete Arbeit. Es sei eine freiwillige Leistung, die nur an diejenigen Arbeitnehmer gewährt werde, die in der Zeit vom 1.12. des Vorjahres bis zum 30.11. des Auszahlungsjahres durchgehend gearbeitet oder zumindest durchgehend einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt hätten. Langfristig erkrankten Arbeitnehmern habe sie in der Vergangenheit keine Gratifikation gezahlt.
Sie habe auch einen Anspruch auf die Herausgabe des Dienstwagens. Die dem Kläger gestattete private Nutzung des Fahrzeugs sei Entgeltbestandteil, weshalb die Berechtigung zur Fahrzeugnutzung mit dem Ablauf des Gehaltsfortzahlungszeitraums im Juli 1993 geendet habe. Nachdem die Beklagte dem Kläger entgegenkommenderweise in Erwartung seiner baldigen Genesung den Urlaubsgeld- und Urlaubsentgeltanspruch bevorschußt habe, sei der Kläger ursprünglich auch bereit gewesen, das Dienstfahrzeug herauszugeben. Er habe sich an seine Zusage dann jedoch nicht gehalten und die Herausgabe von weiteren Forderungen abhängig gemacht.
Für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs schulde der Kläger der Beklagten eine Entschädigung von monatlich DM 340,–, für 9 Monate insgesamt DM 3060,–. Außerdem schulde er DM 2.400,– Darlehensrückzahlung und die Rückgewähr des Urlaubsgeld- und Urlaubsentgeltvorschus...