Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast für erbrachte Arbeitsleistung. Arbeitszeitbetrug. fingierte Kundenbesuche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leugnet der Arbeitgeber gegenüber der Vergütungsforderung des Arbeitnehmers die Vertragserfüllung, ist er für die Nicht-Leistung beweispflichtig.

2. Ein zulässiger Beweisantritt bedarf der Substantiierung, die nur dann den erforderlichen Umfang erreicht, wenn sie dem Gericht die Vorprüfung der angebotenen Beweise auf ihre Beweiserheblichkeit und Beweistauglichkeit ermöglicht.

3. Das Angebot eines Zeugen vom Hörensagen, der durch Bekundung dessen, was andere Zeugen ihm gesagt haben, die inhaltliche Richtigkeit dieser Mitteilungen beweisen soll, ist grundsätzlich untauglich und daher unbeachtlich, wenn der Schluß auf die Wahrheit dieser Informationen nicht aus anderen Gründen zwingend ist und dies dargelegt und notfalls bewiesen wird.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1, §§ 242, 387, 611 Abs. 1; StGB § 263

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.07.1994; Aktenzeichen 1 Ca 8001/93)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.07.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 8001/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche des Klägers, der von Juli bis August 1993, also zwei Monate lang, beim Beklagten als „Reisender” beschäftigt war – nämlich um sein Grundgehalt in Höhe von 2.800,– DM brutto für August 1993 und ein anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von 466,66 DM brutto für die Gesamtdauer der Beschäftigung; ferner fordert der Kläger für die beiden Monate des Arbeitsverhältnisses die ihm vertraglich zugesagte Telefonkostenpauschale in Höhe von 40,– DM mtl. und eine zugesagte Beteiligung des Beklagten an den Kosten des vom Kläger dienstlich eingesetzten eigenen Kraftfahrzeugs in Höhe von mtl. 529,90 DM.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 27. Juli 1994 stattgegeben und den Streitwert auf 4.406,46 DM festgesetzt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte hat – form- und fristgerecht – Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er meint, das Arbeitsgericht habe übersehen, daß er dem Kläger Betrug vorwerfe; dies müsse Auswirkungen auch auf dessen Gehaltsanspruch haben – sei es in Form eines Schadensersatzanspruchs, sei es als Fall der Verwirkung. Er bestreite sämtliche vom Kläger in seinen Besuchsberichten angegebenen Tätigkeiten, weil Stichproben die Unwahrheit der überprüften Angaben ergeben hätten. Zudem habe der Kläger das vertraglich zu führende Fahrtenbuch nicht vorgelegt. Das Schreiben mit der fristlosen Kündigung vom 24.08.1993 sei dem Kläger bereits am 27.08.1993 zugegangen. Zudem habe sich das Arbeitsgericht nicht mit seinen Einwänden zur Höhe auseinandergesetzt: Kostenerstattungen könnten allenfalls bis zum 10.08.1993 beansprucht werden, weil der Kläger alsdann freigestellt gewesen sei; in Wahrheit müsse der Kläger seine Unkosten insgesamt konkret belegen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum 13. Monatseinkommen widerspreche zudem der Rechtsprechung des BAG, weil es für künftige Betriebstreue zugesagt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und trägt i.ü. – unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags – vor:

Sollten Stichproben negativ ausgefallen sein, liege das daran, daß er häufig in den von ihm besuchten Geschäften niemanden angetroffen habe. Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten gemachte Beweisantritt sei unzulässig. Ein Fahrtenbuch habe er nicht vorgelegt, weil er keines geführt habe; hierzu sei er – da er entgegen den im Arbeitsvertrag angenommenen Voraussetzungen kein Dienstfahrzeug des Beklagten, sondern ein eigenes Kraftfahrzeug eingesetzt habe – auch nicht verpflichtet gewesen. Die vom Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei jedenfalls unbegründet gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung war in der Sache nicht erfolgreich: Der Klage war stattzugeben.

In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:

1. Zum Gehaltsanspruch: Der Anspruch ist gegeben, weil die Tatbestandsvorausse...

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