Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationspflicht bei Einstellung
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrates bei einer Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG weder die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit noch das darüber hinaus fest vereinbarte wöchentliche Überstundenvolumen mitteilen.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 10.11.2008; Aktenzeichen 4a BV 387/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2008, 4a BV 387/08 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Betriebsratsbeteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat des Standorts M. der Beteiligten zu 2), im Folgenden: des Arbeitgebers. Dieser wendet im Betrieb M. den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern an und ist Mitglied im Arbeitgeberverband. Die Regelarbeitszeit beträgt gemäß § III Ziffer 1.1. Satz 1 des genannten Tarifvertrags 36 Stunden pro Woche. § III. Ziffer 1.4. lautet:
„Für einzelne Arbeitnehmer kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden. Dies bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat ist über die vereinbarte Verlängerung zu unterrichten.
Lehnen Arbeitnehmer die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf Ihnen daraus kein Nachteil entstehen. Bei der Vereinbarung einer verlängerten Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer wählen zwischen:
- • einer dieser Arbeitszeit entsprechenden Bezahlung
- • dem Ausgleich der Differenz zur tariflichen Arbeitszeit gemäß Ziffer 1.1. durch einen Freizeitblock oder mehrere Freizeitblöcke innerhalb von 2 Jahren. Die Bezahlung richtet sich nach der tariflichen Arbeitszeit.
Die vereinbarte Arbeitszeit kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren auf Wunsch des Arbeitnehmers mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert.
Mit Arbeitnehmern, die neu eingestellt, aus dem Ausbildungsverhältnis übernommen oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wurden, kann eine verlängerte Arbeitszeit frühestens 6 Monate nach der Einstellung, Übernahme oder Versetzung vereinbart werden”
Der Arbeitgeber vereinbart bei Neueinstellungen arbeitsvertraglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden und schließt darüber hinaus, sofern er ein Bedürfnis hierfür sieht, eine Zusatzvereinbarung mit folgendem Inhalt:
„Der Tarifvertrag lässt einen 40-Stunden-Vertrag erst ab dem 7. Beschäftigungsmonat zu. Sie erhalten deshalb für den Zeitraum von (Datum) bis (Datum) für die zusätzlichen 4 Stunden/Woche eine Überstundenpauschale in Höhe von (Betrag) brutto/Monat. Ab (Datum) wir Ihr Arbeitsverhältnis auf 40 Stunden/Woche umgestellt mit einem Bruttomonatsentgelt von (Betrag)”.
Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat bei Neueinstellungen im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG bisher nur die im Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit.
Zwischen den Beteiligten besteht eine Regelungsabrede vom 09.02.2006 (Bl. 16 – 20 d. Akt.), wonach gemäß Ziffer 2 a bei Einstellungen dem Betriebsrat die interne/externe Ausschreibung und die Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen sind und die Begründung für die Auswahl des Bewerbers, der in Aussicht genommene Arbeitsplatz sowie die vorgesehene Eingruppierung schriftlich mitzuteilen sind. In Ziffer 4 dieser Regelungsabrede ist geregelt: „Wenn der Betriebsrat, falls erforderlich, weitere Informationen oder Unterlagen anfordert, sind ihm diese, soweit vorhanden, unverzüglich zu übergeben.”
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, der Arbeitgeber umgehe mit der Praxis der Überstundenvereinbarung die tarifliche Regelung, da eine längere Arbeitszeit als 36 Stunden pro Woche erst nach Ablauf des 6. Beschäftigungsmonats erlaubt sei. Der Beteiligte zu 1) habe bei der Einstellung von neuen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Mitteilung der notwendigen Informationen. Hierzu gehöre nach der ständigen Rechtssprechung der Instanzgerichte vor allem auch das Arbeitszeitvolumen, mit welchem der neu eingestellte Arbeitnehmer von Anfang an für den Arbeitgeber tätig wäre.
Der Beteiligte zu 1) beantragte im ersten Rechtszug
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) im Rahmen der Beteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einer Einstellung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, leitende Angestellte sowie außertarifliche Angestellte ausgenommen, nicht nur die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit, sondern auch das darüber hinaus fest vereinbarte wöchentliche Überstundenvolumen mitzuteilen
Die Beteiligte zu 2) beantragte dagegen:
den Antrag zurückzuweisen
und t...