Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationsrecht des Betriebsrats. Unterlagen. Zurverfügungstellung. Zurverfügungstellung von Unterlagen
Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs.2 S. 1 BetrVG reicht es aus, wenn sich nach der Sachlage Aufgaben des Betriebsrats möglicherweise stellen und dies nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
2. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gem. § 80 Abs.2 S.2 BetrVG nur solche Unterlagen – z.B. Listen oder Tabellen – zur Verfügung stellen, die er selbst hat.
Normenkette
BetrVG § 80 Abs. 2 Sätze 1-2, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 75 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen 5 BV 261/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 04.08.2003 – 5 BV 261/02 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller darüber zu unterrichten, nach welchen Kriterien und bei welchen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter konkreter Einzelfallbenennung, die vertraglich verpflichtet sind, 40 Stunden in der Woche zu arbeiten, die Vergütungsdifferenz zwischen der 35-Stunden-Woche und der 40-Stunden-Woche in welchem konkreten prozentualen Umfang vergütungsmäßig kompensiert wird.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und Antragsgegnerin, dem Beteiligten zu 1) und Antragsteller sogenannte Gehaltsbandbreiten zur Verfügung zu stellen, hilfsweise um einen Anspruch auf Unterrichtung über Gehaltsbandbreiten, sowie um die vom Antragsteller begehrte Unterrichtung über die Kriterien der vergütungsmäßigen Kompensation derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die vertraglich verpflichtet sich, nicht nur regelmäßig 35 Stunden in der Woche, sondern 40 Stunden in der Woche zu arbeiten.
Im Betrieb der Antragsgegnerin existiert eine Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981 über Gehaltsgrundsätze für alle außertariflich bezahlten Angestellten, die zum 01.04.1987 geändert wurde. Nach Ziff. 3.1 dieser Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 01.04.1987 werden für diejenigen Gehaltsgruppen, in die außertarifliche Angestellte eingruppiert sind, Gehaltsbandbreiten von einem Minimum 100 % bis zu einem Maximum 150 % gebildet. Diese Gehaltsbandbreiten werden jährlich nach dem Tarifabschluss der Metallindustrie in allen Gehaltsgruppen des AT-Bereichs mit dem einheitlichen Betrag fortgeschrieben, den alle AT-Angestellten als generelle Erhöhung erhalten, wobei jeweils die für das Vorjahr festgelegten AT-Bandbreiten Grundlage sind.
Die Antragsgegnerin teilte den betroffenen AT-Angestellten in Aushängen – wie sie für die Jahre 1994 bis 1999 sowie 2002 und 2003 vorgelegt worden sind – den generellen Erhöhungsbetrag für AT-Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden, also der tariflichen Regelarbeitszeit für Arbeitnehmer im Tarifbereich, mit. Ferner wurde in den Aushängen mitgeteilt, dass bei AT-Mitarbeitern mit einer von 35 Wochenstunden abweichenden Arbeitszeit sich der Erhöhungsbetrag entsprechend ändere. Der Betriebsrat erhielt jeweils eine Tabelle, die den Erhöhungs- Pauschbetrag sowie die neuen Gehaltsbandbreiten, aufgeschlüsselt nach Dienstjahresstufen und Leistungsstufen, ausweisen – jeweils bezogen auf AT-Angestellte mit einer 35-Stunden-Woche.
Da im Betrieb mehr und mehr Arbeitsverträge von AT-Angestellten eine Arbeitspflicht von in der Regel 40 Stunden in der Woche auswiesen, verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin, die AT-Gehaltsbandbreiten für 40 Stunden zur Verfügung zu stellen. Dies wies die Antragsgegnerin zurück mit der Begründung, die Betriebsvereinbarung über Gehaltsgrundsätze im AT-Bereich enthalte keinerlei Regelungen über die Arbeitszeit, aus denen sich nach Arbeitszeit differenzierte Bandbreiten ableiten ließen. Vielmehr gälten die Gehaltsgrundsätze nach Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung für alle außertariflich bezahlten Mitarbeiter ungeachtet der Zahl der Wochenstunden.
Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Gehaltsbandbreite gestaffelt sei, um zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sich die Gehaltsbandbreiten im Verhältnis zum Vorjahr tarifanalog entwickelt hätten. Diese Informationen müssten auf Grund von § 80 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 35-Stunden-Verträgen geleistet werden, sondern auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 40-Stunden-Verträgen.
Die Antragsgegnerin tritt diesem Begehren entgegen mit der Begründung, die Betriebsvereinbarung enthalte keine Regelungen über die Arbeitszeit, aus der sich nach der jeweiligen individuellen Arbeitszeit differenzierte Bandbreiten ableiten ließen. Der Erhöhungsbetrag bei AT-Angestellten mit einer von der 35-Stunden-Woche abweichenden Arbeitszeit lasse sich mittels einer einfachen Dreisatzr...