Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG.
Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt. Dieser kann sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus dem praktischen Vollzug des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (im Anschluss an BAG Urteil vom 6. August 2003 – 7 AZR 180/03 – AP Nr. 6 zu § 9 AÜG).
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 1 S. 1, § 9 Nr. 1, § 1
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 12.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 625/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 15. Oktober 2003 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. September 2003 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers in Verbindung mit Vergütungsansprüchen.
Der Kläger war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 28./30. August 2000 (Blatt 12/13 der Akte) i. V. m. einer Anlage zu diesem Anstellungsvertrag vom 28. August 2000 (Blatt 14 der Akte) bei der Firma L. GmbH in B. ab 18. September 2000 als Assistent in der Projektsteuerung beschäftigt gewesen. In dieser Anlage hatten die Parteien als Arbeitsort O. vorgesehen, das Arbeitsverhältnis sollte automatisch enden, wenn der Hauptauftraggeber seine Beauftragung zurückzieht, der Urlaub sollte in Abstimmung mit dem Teamleiter in O. genommen werden.
Eingesetzt war der Kläger bei der Beklagten in deren O. Betrieb auf einem Arbeitsplatz im Bereich Controlling/Planung. Dies erfolgte auf der Grundlage eines Angebots der L. GmbH vom 21. November 2001 (Blatt 15/16 der Akte) an die Beklagte mit folgender Leistungsbeschreibung:
1.1 Datenpflege in SAP in den Bereichen Ausrüstung, Struktur, Elektrik, Technologiearbeitspakete wie Strukturdynamik, Belastungsmechanik, Statik und sonstige, monatliche Aktualisierungsverfolgung des Arbeitsvertrages in der Konstruktion und den Technologie-Abteilungen;
1. 2 Aufbau und Pflege einer Datenbank zur Messung/Bewertung des Arbeitsfortschrittes;
1.3 Erfassung und Erstellung von Arbeitspaketen (Change Proposal/Change Request). Diese Arbeitspakete werden mit den zugehörigen Meilensteinen für den Arbeitsfortschritt und Abfluss benötigt.
1.4 Erstellung von Unterlagen. Es werden Präsentationsunterlagen für die Preisprüfung erstellt.
Dieses Gesamtpaket sollte nach Vorgaben des verantwortlichen Leiters EFA von MT2 bearbeitet werden.
Die Leistungen waren zu einem Festpreis von EUR 65.240,– angeboten worden mit einem vorgeschlagenen Leistungszeitraum vom 7. Januar bis 30. Juni 2002.
Die Beklagte hatte dieses Angebot am 12. Dezember 2001 angenommen und diese zunächst bis 30. Juni 2002 befristete Bestellung dann bis 20. Dezember 2002 verlängert. Zu einer nochmaligen Verlängerung ist es trotz bereits eingeleiteter Verhandlungen nicht mehr gekommen. Das vom Kläger unter dem 18. Dezember 2002 gefertigte Übergabeprotokoll (Blatt 23 bis 29 der Akte) lässt Plandaten und Verschiebungen bis in das Jahr 2007 hinein erkennen.
Zu den klägerischen Tätigkeiten hatten insbesondere Leistungen für den Bereich Arbeitspaket Planung gehört. Dieser Bereich war damals von einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., geleitet worden. Hier wurden insbesondere Zeit und Kosten für bestimmte Arbeitspakete, d. h. der Aufwand für Arbeitskräfte und Sachaufwand, zusammengestellt. Dabei war Aufgabe des Klägers gewesen, insbesondere sog. Meilensteine, d. h. bestimmte zeitliche Fixpunkte bei der Abwicklung von Aufträgen der Beklagten, z.B. im Rahmen des Projekts E., in das EDV-System einzugeben und zu kontrollieren. Diese laufen über einen Zeitraum bis in das Jahr 2007/2008. Des weiteren sollte der Kläger im wesentlichen Controlling der AP-Planung durchführen, d.h. überprüfen, ob die kalkulierten Kosten im Zeitrahmen eines Projekts eingehalten werden.
In der internen E-mail-Adressenliste bei der Beklagten war der Kläger unter der Rubrik Firma L. eingetragen. Sozialleistungen wie Mitarbeiter der Beklagten hatte er nicht erhalten.
Der Kläger lässt die Ansicht vertreten, Sinn und Zweck seines Beschäftigungsverhältnisses mit der L. GmbH sei allein seine Entsendung zur Beklagten nach O. gewesen. Dieses sowie seine tatsächliche Umsetzung hätten dazu geführt, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu beurteilen sei und kein Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen könne. Die Bestellung der Beklagten gegenüber der L. GmbH spreche nur allgemein von „technischer Planung”. Die daraus ersichtlichen Einzelheiten deuteten ebenfalls nicht auf ein bestimmtes Werk im Sinne des Werkvertragsrechts hin. Insbesondere die vollkommene Weisungsgebundenheit des Klägers und seine totale Integration in den Betriebsablauf der Beklagten müsse man als die entscheidenden Kr...