Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationsanspruch zur Neubesetzung von Arbeitsplätzen bei Teilzeitbegehren. Leistungsantrag einer bayerischen Grundschullehrerin bezüglich nicht ausgeschriebener Arbeitsplätze bei zentraler Vergabe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, ist nicht auf ausgeschriebene Arbeitsplätze beschränkt. Sie besteht auch dann, wenn eine Bewerbung auf einzelne Stellen nicht möglich ist, sondern eine zentrale Bewertung erfolgt (so bei Stellen für Lehrer in Bayern).

 

Normenkette

TzBfG § 7 Abs. 2; GewO § 106; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rosenheim (Entscheidung vom 12.07.2012; Aktenzeichen 5 Ca 656/11)

 

Tenor

1. Aufgrund der Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 12.7.2012 - 5 Ca 656/11 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin während des im April/Mai 2013 beginnenden Einstellungsverfahrens, spätestens im August 2013 über die freien und im Schuljahr 2013/2014 zu besetzenden unbefristeten Arbeitsplätze für Grundschullehrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Wochenstunden im Schulamtsbezirk T zu unterrichten und dabei die einzelnen Grundschulen mit Adresse und Zahl der zu besetzenden Arbeitsplätze zu bezeichnen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Information über zu besetzende Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 2 TzBfG.

Die Klägerin ist seit dem 30.9.2002 beim Beklagten als Grundschullehrerin in Teilzeit beschäftigt, seit Januar 2008 an der F.volksschule G. mit wöchentlich neun Unterrichtsstunden.

Im Januar 2009 beantragte sie erstmals eine Stundenerhöhung. Mit Schreiben vom 5.2.2010 an die Regierung von Oberbayern beantragte sie eine Erhöhung ihrer Stunden von neun auf 18 (Bl. 176 f d.A.). Die Regierung von Oberbayern wies sie auf die Möglichkeit hin, am jährlichen Einstellungsverfahren im Volksschulbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus teilzunehmen und sich um eine Stelle zu bewerben (Bl. 178 f d.A.). Mit Schreiben vom 20.3.2010 bewarb sich die Klägerin für das Schuljahr 2010/2011 und gab in einer Erklärung vom 25.4.2010 eine gewünschte Wochenstundenzahl von 16 an (Bl. 180, 181 d.A.). Die Regierung von Oberbayern lehnte die Bewerbung der Klägerin ab. Am 6.9.2010 beantragte die Klägerin eine Erhöhung ihrer Stundenzahl, am 25.2.2011 auf 18 Stunden (Bl. 184, 188 f d.A.). Nach ablehnenden Schreiben der Regierung von Oberbayern machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22.7.2011 eine Erhöhung auf 18 Stunden geltend und begehrte eine Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG (Bl. 8 f d.A.) . Wegen weiterer Einzelheiten der Korrespondenz zwischen der Klägerseite und der Regierung von Oberbayern wird auf die Seiten 2 bis 5 der Berufungserwiderung vom 13.2.2013 sowie die Anlagen BB 1 bis BB 11 (Bl. 175 ff d.A.) Bezug genommen.

Beim Beklagten beginnt das allgemeine Einstellungsverfahren für Grundschullehrer/innen jeweils im April/Mai für das kommende Schuljahr. Dabei werden keine einzelnen Stellen ausgeschrieben, sondern die Interessenten bewerben sich zentral für ganz Bayern.

Daneben gibt es das sog. Nachrückverfahren. Nach den Informationen auf der website der Regierung von Oberbayern (Bl. 192 ff d.A.) handelt es sich bei Nachrückerverträgen um befristete Arbeitsverträge für Vertretungssituationen bis zu einem Jahr. Das Nachrückverfahren beginnt Anfang August. Die im Rahmen des Nachrückverfahrens zu besetzenden Stellen sind auf den Homepages der Regierungen veröffentlicht.

Die Klägerin hat schon in erster Instanz die Auffassung vertreten, nach § 7 Abs. 2 TzBfG stehe ihr ein Anspruch auf Auskunft über freie Stellen zu. Dieser Anspruch sei mit der Anzeige ihres Verlängerungswunsches fällig. Der Beklagte habe ihren Anspruch nicht erfüllt.

Hierzu genügten die pauschalen Hinweise auf Veröffentlichungen im Internet bzw. auf das allgemeine Bewerberverfahren nicht. Der Feststellungsantrag sei zulässig, denn im Falle einer negativen Auskunft stehe sie im nächsten Schuljahr wieder vor derselben Problematik.

Zudem sei zu erwarten, dass der Beklagte einem Feststellungsurteil nachkommen werde.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin schriftlich über den aktuellen Stand der bei ihm für das ab 1.8.2012 beginnende Schuljahr 2012/2013 laut Personalplanung freien oder in naher Zukunft absehbar frei werdenden unbefristeten Arbeitsplätzen für Grundschullehrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Wochenstunden, die im Bezirk Oberbayern besetzt werden sollen, zu informieren und dabei die einzelnen Grundschulen mit Adresse und Anzahl der dort jeweils freien oder frei werdenden Arbeitsplätze genau zu bezeichnen.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin schriftlich auf dere...

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