Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Wochenarbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Ein einklagbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen, sondern auch dann, wenn sich besser geeignete Konkurrenten um den freien Arbeitsplatz bewerben. Die Feststellung, dass der Anspruchsteller geeignet ist, begründet keinen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung, wenn die Mitbewerber besser geeignet sind.
Normenkette
TzBfG § 9
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 4 Ca 498/06 Tr) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 21.8.2007, Az.: 4 Ca 498/06 Tr, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der teilzeitbeschäftigten Klägerin gegen die Beklagte auf Annahme ihres Angebots auf Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist seit 16. Mai 2002 als Arbeitnehmerin bei der Niederlassung BRIEF R. in deren Abteilung 33, Auslieferung, im Zustelldienst beschäftigt. Nach ihrem Vortrag hatte die Klägerin in den Jahren von 1976 bis 1978 eine Berufsausbildung als Postjungbotin bei der Deutschen Bundespost abgeschlossen. Anschließend war sie 2 Jahre als Zustellerin tätig und ist im Jahr 1980 auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis zur Anstellung ausgeschieden.
Vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten haben eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach jeweils befristet erhöht.
Im Anbietungsverfahren Nr. 09/2006 hat die Beklagte zwei freie Arbeitsposten im Zustelldienst beim Zustellstützpunkt T. mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden für eine Tätigkeit in der Briefzustellung bzw. der Verbundzustellung ausgeschrieben (vgl. B. 24 d.A.). Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 17.05.2006 auf diese Arbeitsposten und beantragte gleichzeitig die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden gemäß § 9 TzBfG (vgl. Bl. 25 d.A.).
Neben der Klägerin bewarben sich für den ausgeschriebenen Arbeitsposten „Briefzustellung” der Beamte S. sowie die Arbeitnehmer S., L. K. und L. sowie für den Arbeitsposten „Verbundzustellung” auch die Arbeitnehmer B., O., K. und R. (vgl. Bl. 68 d.A.).
Der Arbeitnehmer S. hat vom 01.09.1985 bis 21.07.1987 eine Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft absolviert, welche die Berufsausbildung im Bereich des Postbetriebsdienstes, insbesondere des Postzustelldienstes, darstellt. Er steht seit 22.07.1987 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten, wobei er zunächst im Innendienst eingesetzt war und seit 10.08.1992 ausschließlich im Zustelldienst tätig ist (vgl. Bl. 70 d.A.).
In der jährlichen Leistungsbeurteilung erhielt der Arbeitnehmer S. für das Jahr 2005 10 Punkte, die Klägerin 8 Punkte. In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2006 erhielt der Arbeitnehmer S. 9 Punkte und die Klägerin 8 Punkte (vgl. B. 71 d.A.).
Der Arbeitnehmer B. wurde am 01.01.1991 von der Beklagten als Arbeitnehmer eingestellt und ist seitdem als Zusteller im Fracht- und Briefbereich beschäftigt. Er hat am 03.05.1994 die sog. Postbetriebliche Prüfung bestanden (vgl. Bl. 72 d.A.). In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2005 erhielt er 9 Punkte und für das Jahr 2006 8 Punkte (vgl. B. 73 d.A.).
Im Zusammenhang mit einem von der Klägerin angestrengten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung der Übertragung der ausgeschriebenen Arbeitsposten an andere Mitarbeiter schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich von 20.07.2006, wonach die Beklagte die beiden ausgeschriebenen Arbeitsposten bisher noch nicht formal im Sinne der anzuwendenden Gesamtbetriebsvereinbarung endgültig vergeben hat, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens lediglich vorübergehend besetzt hat (vgl. Bl. 69/84 d.A.).
Diese Regelung wurde durch außergerichtlichen Vergleich vom 18./22. Dezember 2006 bis 31. März 2007 verlängert (vgl. Bl. 186 d.A.).
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Rosenheim am 6. Juli 2006 eingegangenen Klage vom selben Tag hat die Klägerin unter Berücksichtigung späterer Änderung des Klageantrags die Verurteilung der Beklagten begehrt, das Angebot der Klägerin vom 17. Mai 2006 auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden anzunehmen.
Zur Begründung hat sie erstinstanzlich vorgetragen, nach § 9 TzBfG sei ihr Arbeitszeitverlängerungswunsch bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Sie sei gleich geeignet im Sinne des § 9 TzBfG, wobei ausschließlich auf arbeitsplatzbezogene Merkmalen abzustellen sein. Sie müsse auf dem zu besetzenden Arbeitsposten die gleichen Arbeitsanforderungen erfüllen wie im Rahmen ihrer...