Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung als Merkmal eines Arbeits- oder Dienstvertrags. Keine Weisungsgebundenheit des Fußballschiedsrichters im Spielbetrieb als dem Kernbereich seiner Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für einen Arbeitsvertrag ist stets eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung. Ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung begründet, ist kein Arbeits- oder Dienstvertrag. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag.

2. Hat ein Fußballschiedsrichter keine konkrete Leistung von Diensten zugesagt und sich auch nicht zur Erbringung von Diensten in Form der Übernahme von Spielleitungen und/oder Teilnahme an sportlichen Programmen, Trainings oder Coachings verpflichtet, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Auch ist die Spielleitung als die für den Vertragscharakter maßgebliche Hauptleistungspflicht des Schiedsrichters weisungsungebunden durchzuführen. Insoweit erbringt der Schiedsrichter seine Leistungen als Selbstständiger.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 611a, 645 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; HGB § 84; TzBfG § 17; DFB-SO §§ 11, 13a

 

Verfahrensgang

ArbG Verden (Aller) (Entscheidung vom 15.01.2019; Aktenzeichen 2 Ca 227/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 15. Januar 2019 - 2 Ca 227/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.020,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob der beklagte Verein (im Folgenden: Beklagter) verpflichtet ist, den Kläger als Schiedsrichter und Schiedsrichterassistent zu beschäftigen.

Der 1986 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2009 für den Beklagten als Schiedsrichter tätig geworden. Der Beklagte ist im Fußballsport der Dachverband der einzelnen Landes- und Regionalverbände und für die Durchführung der Spiele der ersten, zweiten und dritten Bundesliga sowie des DFB-Pokals verantwortlich. Er ist auch unmittelbar verantwortlich für das bundesweite Schiedsrichterwesen, dessen Ausgestaltung in der DFB-Schiedsrichterordnung (DFB-SO, Bl. 202 ff. d. A.) erfasst ist.

Zwischen den Parteien kam für die Spielzeit 2014/2015 eine "Vereinbarung für die Schiedsrichter der Lizenzligen, der dritten Liga und des DFB-Pokals" zustande. Gleichartige Vereinbarungen schlossen die Parteien für die Spielzeiten 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018. Im letzten Vertrag vom 12. Juni 2017/12. Juli 2017 heißt es unter Ziffer 5 (Bl. 70 ff. d. A.):

"Die Vereinbarung wird für die Dauer der Spielzeit 2017/2018, somit bis zum 30.06.2018, geschlossen. Sie endet dann, ohne dass es einer Kündigung bedarf ... ."

Für die Spielzeit 2018/2019 kam keine Vereinbarung zustande. Der Kläger steht nicht mehr auf der Schiedsrichterliste des Beklagten und war nach dem 5. Mai 2018 (Spiel der dritten Liga: Hansa Rostock gegen Hallescher FC) nicht mehr als Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistent für den Beklagten tätig.

Mit seiner am 25. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Verden eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe habe und dass dieses nicht durch die Befristungsregelung in der Schiedsrichtervereinbarung zum 30. Juni 2018 beendet worden sei. Er verlangt die Weiterbeschäftigung als Schiedsrichter und hilfsweise die Feststellung, dass eine möglicherweise bis zum 5. Mai 2018 bestehende Befristung nicht wirksam sei.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, der streitigen erstinstanzlichen Behauptungen, der konträren Rechtsauffassungen, der geltend gemachten Ansprüche sowie des gesamten erstinstanzlichen Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, S. 2 - 6 desselben, Bl. 393 RS d. A. - 395 RS d. A. Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15. Januar 2019 hat das Arbeitsgericht Verden die Klage abgewiesen. Die gemäß gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG zulässige Befristungskontrollklage sei unbegründet. Zwischen den Parteien sei kein ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Bereits nach dem Text der abgeschlossenen "Vereinbarung für Schiedsrichter" sei ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Aus dieser Vereinbarung ergebe, dass der Kläger nicht zur Übernahme von Einsätzen und damit zur Erbringung von Diensten verpflichtet gewesen sei. Auch die tatsächliche Tätigkeit des Klägers als Schiedsrichter lasse nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Dabei sei dem Kläger zuzugestehen, dass er in die Schiedsrichterabteilung des Beklagten eingebunden gewesen sei und insoweit umfangreiche Regelungen auch hinsichtlich seines Verhaltens bestanden hätten. Er habe seine vertragsgemäßen Dienste nur erbringen können, wenn er sich im Rahmen dieser Regelungen bewegt habe. Während des Spieles sei er bei sein...

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