rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Privatnutzung des Diensttelefons. Vornahme einer Handlung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Eigentumsrechts befugt, die Benutzung der betrieblichen Telefonanlage für Privatgespräche der Arbeitnehmer zu verbieten. Insoweit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht.
2. Hat die Einigungsstelle im Rahmen einer Regelung der Telefondatenerfassung auch eine Regelung bezüglich der Privatnutzung des Diensttelefons getroffen, so kann sich der Arbeitgeber auch ohne Kündigung des Spruchs der Einigungsstelle und ohne Beteiligung des Betriebsrats von dieser Regelung lossagen.
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 19.11.1985; Aktenzeichen 9 BV 121/85) |
Tenor
- Die Benutzung des Diensttelefons für Privatgespräche ist eine zusätzliche freiwillige Leistung.
- Die Freiwilligkeit dieser Leistung führt nach der Rechtsprechung des BAG zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
- Es kann dahingestellt bleiben, ob Regelungen über die Benutzung betrieblicher Telefonanlagen für Privatgespräche der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Ziffer 1 Nrn 1, 6 BetrVG unterliegen, denn keinesfalls kann sich dieses Mitwirkungsrecht auf das "ob", sondern nur auf das "wie" der Benutzung erstrecken.
- Der Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer solchen zusätzlichen Leistung ist nicht in dem Sinne verbindlich, daß der Arbeitgeber an diesen Spruch gebunden und davon nur durch eine fristgemäße Kündigung wieder frei kommen kann. Der Arbeitgeber kann vielmehr auch noch nach dem Spruch der Einigungsstelle von der Gewährung der Leistung absehen. Dies folgt unmittelbar aus der Freiwilligkeit der Leistung.
Gründe
Durch Beschluß der Einigungsstelle vom 28.10.1983 wurde eine Regelung der Telefondaten für die Dienst- und Privatgespräche aller Mitarbeiter der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin ab 01.01.1984 getroffen. Nach Ziffer 4.1 können dringende Privattelefonate ausnahmsweise wahrend der Arbeitszeit von Dienstapparaten aus geführt werden. Die Privattelefonate werden im Folgemonat abgerechnet. Der Preis für die Gebühreneinheit betragt DM 0,25. In welcher Weise die Abrechnung vorgenommen werden sollte, ist nicht festgelegt worden.
In den folgenden Monaten wurde zwischen den Beteiligten darüber verhandelt, ob die anfallenden Telefonkosten von dem Arbeitslohn einbehalten werden konnten. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.09.1984 mit, daß der Spruch der Einigungsstelle ohne die Möglichkeit der Privattelefonate vom Arbeitsplatz aus durchgeführt werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 22.02.1985 hat die Antragsgegnerin ihre Auffassung gegenüber dem Antragsteller bestätigt. Am 04.02.1986 kündigte der Antragsteller die Betriebsvereinbarung vom 28.10.1983 zum Mai 1986.
In dem vorliegenden Beschlußverfahren hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Arbeitnehmern des Betriebes Hauptverwaltung, Privattelefonate auch während der Dienstzeit von den Dienstapparaten zu gestatten, sofern diese den betrieblichen Ablauf nicht stören oder behindern. Wegen der Anträge im einzelnen und dem Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 19.11.1985 hat das Arbeitsgericht Nürnberg nach dem Antrag des Antragstellers erkannt.
Gegen die am 07.04.1986 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.05.1986, eingelaufen am 05.05.1986 beim Landesarbeitsgericht, Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 15.07.1986 mit Schriftsatz vom 10.07.1986, eingegangen am 14.07.1986, begründet.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.11.1985 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er
festzustellen, daß dringende Privattelefonate auch weiterhin während der Arbeitszeit von Dienstapparaten aus gemäß der Ziffer 4.1 des Beschlusses der Einigungsstelle vom 28.10.1983 aus geführt werden können, mit der Maßgabe, daß die Abrechnung nach Nr. 5 aaO über die EDV-Anlage erfolgt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die Terminsniederschrift und die Anlagen Bezug genommen.
Die Beschwerde ist statthaft, § 87 ArbGG, sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, § 89 ArbGG, Sachlich mußte sie zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen.
Der Hauptantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Arbeitnehmern des Betriebes Hauptverwaltung dringende Privattelefonate von den Dienstapparaten aus zu gestatten, sofern diese den betrieblichen...