Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates
Leitsatz (amtlich)
Der Gesamtbetriebsrat ist jedenfalls dann nicht zur Ausübung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung einer Telefonanlage originär zuständig, wenn deren jeweilige Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben offenbleibt und sich die Regelung schwerpunktmäßig auf die Nutzung bezieht.
Normenkette
BetrVG § 50
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 14.11.1996; Aktenzeichen 9 BV 85/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.1996 – 9 BV 85/96 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 19.06.1996 zur Einführung und zum Betrieb von Telefonvermittlungsanlagen des Typs HICOM unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Arbeitgeberin und Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine Bank mit 47 einzelnen Betrieben im gesamten Bundesgebiet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt worden ist. Von den 47 Betriebsräten haben 35 den antragstellenden Gesamtbetriebsrat beauftragt, mit der Arbeitgeberin über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb von Telefonvermittlungsanlagen des Typs HICOM zu verhandeln. Im Rahmen des sich anschließenden Einigungsstellenverfahrens legten in der Sitzung vom 19.06.1996 sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch der Arbeitgeber einen eigenständigen Entwurf vor. Zunächst wurde der Entwurf des Gesamtbetriebsrates zur Abstimmung gestellt, worauf drei Stimmen für die Annahme dieses Entwurfes abgegeben wurden. Eine Gegenabstimmung erfolgte nicht. Alsdann wurde der Entwurf der Arbeitgeberin zur Abstimmung gestellt mit dem Ergebnis, daß hierfür ebenfalls drei Stimmen abgegeben wurden.
Nachdem eine weitere Beratung nicht gewünscht wurde, wurde der Entwurf der Arbeitgeberseite nochmals zur Abstimmung gestellt und erhielt vier Zustimmungen.
Entscheidender Streitpunkt im Rahmen der Verhandlungen war insbesondere die Regelung über Dienstgespräche in § 7. Dieser lautet wie folgt:
„§ 7
Dienstgespräche
(1) Dienstgespräche sind alle eingehenden und ausgehenden Gespräche, die ein/e Beschäftigte/r in Erfüllung des ihm/ihr obliegenden Aufgaben nach seinem/ihrem Arbeitsvertrag führt. Die Kosten der Dienstgespräche trägt die Bank.
(2) Für alle ausgehenden Dienstgespräche werden die folgenden Einzeldaten erfaßt und zur weiteren Verarbeitung gespeichert:
- die Nummer der anrufenden Nebenstelle mit zugehöriger Kostenstelle,
- die angerufene Nummer (Vorwahl. Ortsnetzkennzahl und Rufnummer).
- das Datum des geführten Telefonats (Monat, Tag, Uhrzeit),
- die Dauer der geführten Telefonats in Zeiteinheiten,
- die Anzahl der entstandenen Gebühreneinheiten und
- die für das Telefonat entstandenen Kosten.
(3) Die nach Abs. 2 gespeicherten Telefondaten dürften von der Bank zu betrieblichen und wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zur betrieblichen Telefonkostenoptimierung in sich dem Wettbewerb öffnenden Telekommunikationsmarkt verarbeitet werden. Dabei werden die Daten nicht mehr nebenstellenbezogen, sondern auf Amtsleitungen anonymisiert gespeichert und weiterverarbeitet. Für die Speicherung und die Verarbeitung der anonymisierten Telefondaten gibt es weder eine inhaltliche noch eine zeitliche Grenze. Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird mittels dieser Datenspeicherung und -verarbeitung nicht vorgenommen.
(4) Die nach Abs. 2 gespeicherten Telefondaten dürfen von der Bank außerdem zur Kostenkontrolle und zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Beschäftigten gespeichert und verarbeitet werden. Zu diesem Zweck werden von den gespeicherten Telefondaten Ausdrucke erstellt, die bezogen auf jede Nebenstelle eine monatliche Aufaddierung der entstandenen Gebühren sowie der Gebühreneinheiten und die Anzahl der geführten Telefonate enthalten. Diese monatlichen Ausdrucke werden jeweils den kostenverantwortlichen Vorgesetzten als vertrauliche Mitteilungen übermittelt. Sofern ein/e berechtigte/r Empfänger/in dieser Ausdrucke eine monatliche Auswertung beanstandet, erhält er/sie einen Ausdruck mit sämtlichen nach Abs. 2 gespeicherten Telefondaten als streng vertrauliche Mitteilung. Dieser Ausdruck ist nach der für den/die kostenverantwortliche/n Vorgesetzte/n befriedigenden Klärung des beanstandeten Sachverhaltes endgültig zu vernichten.
(5) Wird ein Ausdruck mit sämtlichen nach Abs. 2 gespeicherten Telefondaten zur Kosten-, Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, so hat der/die Vorgesetzte ein Mitglied des örtlichen Betriebsrates hinzuzuziehen, und er/sie kann eine/n Beschäftigte/n der Personalabteilung beteiligen.
(6) Die nach Abs. 2 gespeicherten Telefondaten sind nach Ablauf einer mit der Speicherung beginnenden Frist von 3 Monaten endgültig zu löschen. Spätestens einen Monat nach Ablauf der vorgenannten Frist sind alle von den nach Abs. 2 gespeicherten Telefondaten angefertigten Ausdrucke zu vernichten. Die Speicherung und Verarbeitung der anonymisierten Telefondaten nach Abs. 3 bleibt hiervon unber...