Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvereinbarung. Gegenstandswert. Hilfswert. Untersagung. Gegenstandswert im Beschlussverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschlussverfahren mit dem die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, eine bestehende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit durchzuführen und Verstöße hiergegen nicht zu dulden, ist in Ermangelung besonderer Umstände mit dem Hilfswert (4.000 Euro) von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen 7 BV 5/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 17.06.2009 – 7 BV 5/09 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Betriebsrat hat durch seine verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte mit Antrag vom 03.03.2009 ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin mit folgenden Anträgen eingeleitet:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 26.09.1995 durchzuführen.
- Der Antragsgegnerin wird es untersagt, Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 26.09.1995 zu dulden.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung zu 2. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld angedroht.
Der Antragsteller ist der für die Standorte M. und L. der Antragsgegnerin zuständige Betriebsrat. In der Antragsschrift hat er geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe wiederholt bei namentlich benannten Arbeitnehmern unter Verstoß gegen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften und einer bestehenden Betriebsvereinbarung die tägliche Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer erheblich überschritten. Auf den Seiten 3 bis 8 der Antragsschrift sind diese Arbeitnehmer im Einzelnen benannt und dargelegt, wann diese in den Monaten Januar und Februar 2009 entgegen der bestehenden Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit zu lange eingesetzt worden sein sollen. Da ein Arbeitszeiterfassungssystem bestehe, seien diese Verstöße für die Arbeitgeberin auch offensichtlich gewesen und von ihr geduldet worden. Sodann führt der Betriebsrat aus, in diesem Falle habe er einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin.
In ihrer Antragserwiderung hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die Angaben des Betriebsrates werden derzeit noch geprüft. Jedoch seien sämtliche Abteilungsleiter angewiesen worden, sich an die bestehende Betriebsvereinbarung zu halten. Der Betriebsrat meint in seiner Erwiderung, damit sei das vorliegende Beschlussverfahren nicht erledigt, weil die Arbeitgeberin nicht in dem gebührenden Maße mögliche Verstöße bekämpfe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2009 dem Begehren des Betriebsrats teilweise entsprochen.
Nach Anhörung hat es auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 17.06.2009 auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und hierbei geltend gemacht, der Gegenstandswert müsse auf 10.000,00 EUR festgesetzt werden, weil im vorliegenden Beschlussverfahren nach der Rechtsprechung tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens bewältigt und ein erheblicher Arbeitsaufwand von ihnen als den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats habe betrieben werden müssen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.07.2009 nicht abgeholfen, weil von den Beschwerdeführern die Schwierigkeiten und der angeblich umfangreiche Arbeitsaufwand nur pauschal behauptet worden sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Grundsätzlich ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den üblichen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Zweifel auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,00 und nicht über 500.000,00 EUR festzusetzen.
Bei den seitens des Betriebsrats gestellten Anträgen handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände, für die irgendein Gegenstandswert nicht f...