Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit und Klarheit eines Unterlassungsantrags. Unterlassungsanspruch bei Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots eindeutig und klar sein, so dass der Gegner sein Verhalten im Hinblick auf drohende Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 1 ZPO nach dem gerichtlichen Unterlassungsanspruch richten kann.
2. Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG und Art. 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört.
Normenkette
BGB §§ 1004, 823 Abs. 1; GG Art. 1-2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 890 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 25.01.2022; Aktenzeichen 4 Ca 488/21) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 4 Ca 488/21 - vom 25. Januar 2022 werden zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Anschlussberufung) tragen die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung gegen die Beklagte aufgrund von Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber der neuen Arbeitgeberin der Klägerin.
Die Klägerin war kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. Januar 2021 (Bl. 17 ff. d. A.) ab 15. Februar 2021 bei der Beklagten als Leitende Fachkraft Gesundheitswesen für den Geschäftsbereich Alltagspaten (Dienstleistungen im Rahmen der Alltagsbegleitung) beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2021 zum 31. Mai 2021. Mit Anwaltsschreiben vom 03. Mai 2021 (Bl. 9 ff. d. A.) erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages fälschlich vorgegeben habe, noch bei ihrem vorherigen Arbeitgeber, der Firma Z., Y.-Stadt, beschäftigt zu sein, während das Arbeitsverhältnis tatsächlich bereits seit 30. September 2020 beendet gewesen sei. Vorsorglich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit gleichem Schreiben außerordentlich fristlos wegen verschiedener behaupteter Vertragspflichtverletzungen, bezüglich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird. Die Einzelheiten der Vorwürfe sind zwischen den Parteien streitig. Im um die Vergütung für den Monat Mai 2021 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - unter dem Aktenzeichen - 4 Ca 378/21 - geführten Rechtsstreit haben die Parteien sich unter dem 13. Juli 2021 vergleichsweise auf eine Zahlung von 350,00 Euro brutto zur Erledigung des Rechtsstreits geeinigt.
Bereits am 01. Juni 2021 rief der Geschäftsführer der Beklagten bei der neuen Arbeitgeberin der Klägerin ab diesem Tag, der Fa. X. GmbH, an und erklärte, der Lebenslauf der Klägerin habe bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses der Parteien eine unwahre Angabe hinsichtlich deren Vorbeschäftigung enthalten. Da die Klägerin - noch im Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs - angegeben habe, eine laufende Anstellung bei der Z., Y.-Stadt, inne zu haben, obwohl sie bereits seit dem 30. September 2020 ohne Anstellung gewesen sei, habe sie sich besser dargestellt, als sie gewesen sei. Weiter erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, die Klägerin sei nicht fähig gewesen, selbst einen Dienstplan zu erstellen und habe fremder Hilfe durch ihren Ehemann bedurft, wobei sie einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß begangen habe, indem sie vertrauliche Daten an einen Dritten übersandt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten gab zudem an, die Klägerin habe andere Mitarbeiterin angewiesen, Pflegeleistungen im rechtlichen Sinne zu erbringen, obwohl nur sog. Alltagsdienste erbracht werden durften, wobei sie konkret das Füttern und Entschleimen eines Kunden angeordnet habe, was aber verboten gewesen sei. Schließlich sei die Klägerin mehrere Nachmittage unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben und habe sich privaten Angelegenheiten gewidmet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Geschäftsführer der Beklagten zudem gegenüber der neuen Arbeitgeberin der Klägerin erklärt hat, sie habe mehrfach ohne sachlichen Grund Termine mit Neuinteressenten für die Dienstleistungen der Beklagten verschoben, wodurch diese zum erheblichen wirtschaftlichen Schaden der Beklagten abgesprungen seien.
Die Klägerin verlangte mit außergerichtlichem Schreiben vom 19. Juli 2021 von der Beklagten im Hinblick auf die getätigten Äußerungen erfolglos die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Am 13. September 2021 hat sie beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Unterlassungsklage gegen die Beklagte erhoben.
Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend...