Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist gem. § 49 ALTV 2
Leitsatz (redaktionell)
1. Als "Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis" iS des § 49 Ziffer 1 und 2b TVAL (juris: ALTV 2) sind nicht nur Ansprüche aus schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages, sondern auch die auf demselben Sachverhalt beruhenden deliktischen Ansprüche zu verstehen (- wie Urteil des BAG vom 27.04.1995 - 8 AZR 582/94 = ZTR 1995, 520, zu § 70 BAT -).
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Tatbestand einer Körper- oder Gesundheitsverletzung mit der Begründung behauptet, der Arbeitgeber habe die für den Umgang mit gefährlichen Stoffen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen. Anders kann zu entscheiden sein, wenn der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt wird ( - vgl dazu Urteil des BAG vom 25.4.1972, 1 AZR 322/71 = AP Nr 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst).
3. Die Berufung auf die Ausschlußfrist kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte, der von dem Anspruchsgegner vorsätzlich geschädigt wurde, die Straftat nicht kennt.
Normenkette
BGB §§ 242, 823, 847; ALTV § 49 Nr. 1; ALTV 2 § 49 Nr. 1; ALTV § 49 Nr. 2b; ALTV 2 § 49 Nr. 2b
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 29.03.1995; Aktenzeichen 4 Ca 640/94) |
Fundstellen
Haufe-Index 446203 |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
LAGE § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 40 (LT1-3) |
NZA-RR 1996, 384 (L1-3) |
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