Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis waren im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2018 verjährt.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 206; BUrlG §§ 1, 4, 7 Abs. 4; NachwG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 12.02.2019; Aktenzeichen 3 Ca 1196/18) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Februar 2019, Az.: 3 Ca 1196/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Schadensersatz aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis.
Nach Vorbeschäftigung seit dem 1. Oktober 1998 als Nebentätigkeitsreferendar und Assessor bis Mitte Juni 2002 jeweils im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, war der 1961 geborene Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 19. Juli 2002 als Assessor und sodann vom 20. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.445,00 € bei 32 Wochenstunden. Der Kläger war aufgrund einer anderweitigen wissenschaftlichen Tätigkeit in der Regel jeweils donnerstags absprachegemäß nicht in der Kanzlei tätig.
Seinen Urlaubsanspruch aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hat der Kläger in vollem Umfang gewährt bekommen. Er nahm sodann zumindest folgende Anzahl von Urlaubstagen: in der zweiten Jahreshälfte 2002 einen Arbeitstag, im Jahr 2003 14 Arbeitstage, im Jahr 2004 18 Arbeitstage, im Jahr 2005 13 Arbeitstage, im Jahr 2006 15 Arbeitstage, im Jahr 2007 einen Arbeitstag, im Jahr 2008 18 Arbeitstage, im Jahr 2009 13 Arbeitstage, im Jahr 2010 vier Arbeitstage, im Jahr 2011 14 Arbeitstage und im Jahr 2012 15 Arbeitstage.
Unter dem 31. August 2001 wurde dem Kläger unter dem Briefkopf "C & C."ein vom Beklagten zu 2 unterzeichnetes Zwischenzeugnis (Bl. 6 f. d. A.) erteilt, unter dem 31. Juli 2012 ein von den Beklagten zu 2 und 3 unterzeichnetes Arbeitszeugnis (Bl. 7 ff. d. A.). In einer von dem Beklagten zu 2 unterzeichneten Arbeitsbescheinigung vom 10. Juli 2012 (Bl. 9R ff. d. A.) ist als letzter Beschäftigungsort "Kanzlei C."und als Ansprechpartner der Beklagte zu 2 angegeben.
Bereits unter dem Datum vom 11. September 2003 unterschrieb der Beklagte zu 2 unter dem Briefkopf "C & C. " eine "Bestätigung"(Bl. 326 d. A.), unter dem 13. Januar 2004 unterzeichnete der Beklagte zu 2 unter demselben Briefkopf eine "Verdienstbescheinigung"(Bl. 98 d. A.), unter dem 10. März 2006 einen "Einkommensnachweis 2004 und 2005"(Bl. 98 R d. A.). Die elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für 2005 (Bl. 344 d. A.) und 2008 (Bl. 352 d. A.) weisen als Arbeitgeber "Rechtsanwalt F.C."aus, die Abrechnung vom 24. April 2006 (Bl. 345 d. A) trägt den Briefkopf " F. C. Rechtsanwalt".
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers vom 28. Juni 2012 (Bl. 84 d. A.). Gleichzeitig beantragte der Kläger "die Gewährung des mir noch zustehenden Urlaubs damit ich diesen noch bis dahin nehmen kann". Vom 2. Juli 2012 bis zum 12. Juli 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 22. Oktober 2012 (82 Kalendertage) bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 2.548,88 €. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Saarland - hat den Kläger hinsichtlich gemäß §§ 157 Abs. 3 SGB III iVm. § 115 SGB X übergangener Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zur Geltendmachung in eigenem Namen, allerdings mit Leistung an sie, ermächtigt (Schreiben vom 23. Juli 2018, Bl. 35 d. A.).
2012/2013 führte der Kläger gegen "C & C."erfolglos über zwei Instanzen einen Rechtsstreit über die Bezahlung von Überstunden (ArbG Kaiserslautern 18. April 2013 - 2 Ca 1850/12; LAG Rheinland-Pfalz 28. Oktober 2013 - 5 Sa 257/13).
Mit Datum vom 28. Dezember 2015 erteilten die Rechtsanwälte F.C. + B. C. per Telefax eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz. In dieser heißt es auszugsweise:
"1. Vertragsparteien:
Zwischen den Rechtsanwälten F.C. und B. C., (...) und (...) bestand ein Arbeitsverhältnis.
(...)
7. Urlaub:
Herrn Dr. A. wurde Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen jährlich gewährt."
Wegen des Inhalts der Niederschrift im Übrigen wird auf Bl. 33 d. A. Bezug genommen.
Mit seiner am 29. Oktober 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, den Beklagten am 31. Oktober 2018 zugestellten Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer gravierenden Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 241 Abs. 2, 280 Abs. 2 iVm. §§ 1 NachwG, 251 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG analog, hilfsweise als Schadensersatzanspruch, weil die Inanspruchnahme des Urlaubs durch einen fehlenden Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall des Urlaubs unmöglich geworden ist.
Der Kläger hat vorgetragen,
erst mit Erteilung des Nachwei...