Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche eines Arbeitnehmers bei Zurückweisung eines Arbeitszeiterhöhungsverlangens aufgrund Besetzung einer Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Verlangt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit und besetzt der Arbeitgeber gleichzeitig eine andere Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer, so wird dem Arbeitgeber die Erfüllung der aus § 9 TzBfG folgenden Verpflichtung zur Aufstockung der Wochenarbeitszeit gem. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich und geht unter.
2. Dem Arbeitnehmer steht auch bei Behauptung eines dauerhaften und erhöhten Personalbedarfs kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes zu, der diesem die Erfüllung des Aufstockungsverlangens ermöglichen würde.
3. Jedoch steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch nach der Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu, der auf Ersatz der finanziellen Nachteile aufgrund der unterbliebenen Aufstockung gerichtet ist.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 6; BGB §§ 242, 249 Abs. 1, § 275 Abs. 1, 4, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 2, § 283 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 9; ZPO § 520 Abs. 3. S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 13.06.2018; Aktenzeichen 3 Ca 91/18) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten zum einen über einen Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer wöchentlichen Regelarbeitszeit und zum anderen über die Wirksamkeit der Befristung der Erhöhung ihrer Arbeitszeit.
Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 10. März 1981 (Bl. 8 d.A.) seit 01. April 1981 als Angestellte beschäftigt.
Unter dem 07. Oktober 1997 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 10. März 1981 (Bl. 9 d.A.), mit dem die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung vom 07. Oktober 1997 auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten reduziert wurde. Mit Änderungsvertrag vom 21. September 1999 wurde die Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung ab 01. Oktober 1999 auf 25 Stunden pro Woche erhöht. Zum 01. Juli 2008 erfolgte mit Änderungsvertrag vom 30. Juni 2008 (Bl. 10 d.A.) eine weitere Anhebung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 25,5 Stunden.
In der Zeit vom 01. Oktober 2015 bis 30. September 2017 schlossen die Parteien vier Änderungsverträge über eine jeweils befristete Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Klägerin auf 39 Wochenstunden, und zwar mit Änderungsvertrag vom 30. September 2015 (Bl. 11 d.A.) für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2015, mit Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2015 (Bl. 12 d.A.) für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2016, mit Änderungsvertrag vom 16. März 2016 (Bl. 13 d.A.) für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2016 und zuletzt mit Änderungsvertrag vom 21. September 2016 (Bl. 14 d.A.) für die Zeit vom 01. Oktober 2016 bis 30. September 2017.
Im Jahr 2013 wurde die Klägerin in das Scan-Team versetzt, in dem Beihilfeanträge sowie Rezepte für die Abteilung Beihilfe und seit April/Mai 2017 auch Dokumente für die Versorgungskasse gescannt werden.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (Bl. 20 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten ihren Wunsch auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung mit und bat darum, durch die Personalabteilung über geeignete Arbeitsplätze informiert zu werden.
Mit E-Mail vom 21. August 2017 (Bl. 15 d.A.) beantragte der Abteilungsleiter der Klägerin die Weiterführung der bis Ende September 2017 befristeten Vollzeitbeschäftigung der Klägerin für mindestens ein weiteres Jahr wegen fortdauernd erhöhten Personalbedarfs.
Es wurden mehrere Vollzeitstellen und eine Teilzeitstelle besetzt, ohne intern ausgeschrieben worden zu sein. Die jeweiligen Stellen wurden mit Mitarbeitern besetzt, die der zum 31. März 2018 aufgelöste Landesgeschäftsstelle der Bayerischen Beamtenkrankenkasse (LGS) angehörten.
Es wurden u.a. für folgende Abteilungen Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt:
01.02.2016 - Vollzeitstelle Entgelt (3.1),
01.04.2016 - Vollzeitstelle Beihilfe (2.5), Teilzeitstelle auf Vollzeitstelle aufgestockt
01.08.2016 - Vollzeitstelle Entgelt (3.1)
01.08. 2016 - Vollzeitstelle Versorgungskasse (2.1)
01.09.2016 - Vollzeitstelle Entgelt (3.2),
01.03.2017 - Vollzeitstelle Versorgungskasse (2.1),
01.09.2017 - Vollzeitstelle Beihilfe (2.5)
Mit ihrer am 15. Januar 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf Vollzeit ab 01. Oktober 2017 und die Unwirksamkeit der Befristung der zuletzt bis zum 30. September 2017 vereinbarten Arbeitszeiterhöhung geltend.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsger...