Wissenschaftliche Mitarbeiterin 18 Jahre befristet

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin klagte gegen die insgesamt 18-jährige Befristung ihrer Arbeitszeitaufstockung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die zulässige Befristungsdauer nach dem WissZeitVG eingehalten wurde, die befristete Arbeitszeitaufstockung aber auch der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen muss.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin hat 18 Jahre lang befristete Stellenanteile

Geklagt hatte eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität, die während ihrer Promotion und Postdoc-Phase im Zeitraum von April 2000 bis September 2020 an 6.570 Tagen (dies entspricht genau 18 Jahren) ganz oder teilweise befristet beschäftigt wurde:

  • April 2000: Beginn Promotion und befristete Arbeit in Teilzeit (teilw. <25%)
  • 1.10.2008 bis 30.9.2010: befristet in Vollzeit
  • September 2010: Verleihung des Doktortitels
  • 1.10.2010 bis 30.9.2013: befristet in Vollzeit
  • Ab 1.10.2013: unbefristet in Teilzeit (50 %)
  • 1.10.2013 bis 25.9.2020: jeweils befristete Aufstockung auf Vollzeit (6-mal verlängert)

Die Arbeitnehmerin hielt die anhaltende Befristung ihrer Arbeitszeiterhöhung für eine unangemessene Benachteiligung, die deshalb unwirksam sei. Ihrer Auffassung nach hätte auch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit nach den Wertungen des WissZeitVG nur zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation erfolgen dürfen. Dies war bei ihr aber im Hinblick auf die befristeten Stellenanteile nicht der Fall. Auch sei die Höchstdauer der Befristung während der Postdoc-Phase weit überschritten worden.

Der Arbeitgeber hielt die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für gerechtfertigt und argumentierte, dass die zulässige Befristungsdauer nicht überschritten wurde, weil sich die Postdoc-Phase der Klägerin um die in der Promotionsphase eingesparte Zeit sowie wegen der Betreuung ihrer 3 Kinder verlängert habe. Ferner war der Arbeitgeber der Ansicht, dass die Arbeitszeiterhöhung es der Arbeitnehmerin ermöglicht habe, an ihrer Habilitationsschrift zu arbeiten und darüber zu publizieren.

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht war die Arbeitnehmerin gescheitert, ihre Revision zum Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg.

Die Vorschriften aus dem WissZeitVG sind auf diesen Fall zwar nicht unmittelbar anwendbar, da das eigentliche Arbeitsverhältnis (in Teilzeit mit 50 %) bereits unbefristet ist und zuletzt nur die Arbeitszeiterhöhung befristet wurde. Da die befristete Arbeitszeiterhöhung jedoch von erheblichem Umfang und die Konstellation insgesamt vergleichbar ist, zieht das BAG bei der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, die Regelungen des WissZeitVG entsprechend heran.

Zulässige Befristungsdauer eingehalten

Wie das BAG in seiner Entscheidung zunächst ausführt, wurde die zulässige Gesamtbefristungsdauer nach den Wertungen des WissZeitVG trotz der langjährigen Beschäftigungszeit nicht überschritten:

Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG kann das Arbeitsverhältnis sowohl für die Promotions- als auch für die Postdoc-Phase auf jeweils bis zu 6 Jahre, also insgesamt 12 Jahre, befristet werden. Zudem ergibt sich für jedes Kind der Arbeitnehmerin eine Verlängerung der Befristungsmöglichkeit von 2 Jahren, bei 3 Kindern also von 6 Jahren. Hieraus errechnet sich die zulässige Gesamtbefristungsdauer, die für die Arbeitnehmerin 18 Jahre (bzw. 6.570 Tage) betragen hat. Nach den Ermittlungen des Gerichts wurde die Arbeitnehmerin bis zum Auslaufen der letzten befristeten Aufstockung an genau 6.570 Tagen beschäftigt. Zeiten mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 25% waren dabei nicht zu berücksichtigen.

Beschäftigung muss wissenschaftlicher Qualifizierung dienen

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Befristung ist jedoch, dass die Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Dabei muss geprüft werden, worin der Qualifizierungszweck liegt und welche Tätigkeitsinhalte der Arbeitnehmerin in welchem Umfang zur Qualifizierung dienten. Die Qualifizierung muss zwar nicht den alleinigen Zweck der Arbeitszeitaufstockung darstellen, aber zumindest im Vordergrund stehen.

Da die Vorinstanzen hierzu konkrete Feststellungen vermissen ließen, verwies das BAG den Fall nach Aufhebung des Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

(BAG, Urteil v. 28.5.2024, 9 AZR, 352/22)


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