Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Die Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ergab, dass nach wie vor viele Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen befristet beschäftigt sind. Die Bundesregierung hat nun Eckpunkte für eine Reform des Gesetzes vorgelegt.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt Grundlage für Befristungen

Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2007 ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) die Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Eine Evaluation aus dem Jahr 2011 ergab, dass die gesetzgeberische Theorie in der Praxis zu Missständen führte, die nicht mehr zu vertreten waren. Der Gesetzgeber wollte es Forschungseinrichtungen und Universitäten ermöglichen, herausragende Forschungsprojekte auch zeitlich begrenzt und anlassbezogen durchzuführen. Im Jahr 2016 wurde das WissZeitVG insbesondere mit dem Ziel novelliert, unsachgemäße Kurzbefristungen, insbesondere sogenannte Kettenbefristungen, zu unterbinden. Im Zuge der Novelle des WissZeitVG im Jahr 2016 war in § 8 WissZeitVG die Verpflichtung verankert worden, „die Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr 2020 zu evaluieren“.

Evaluation von 2020 bis 2022

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die InterVal GmbH in Kooperation mit dem HIS-Institut für Hochschulentwicklung e. V. (HIS-HE) mit der in § 8 WissZeitVG gesetzlich vorgesehenen Evaluation der Auswirkungen des novellierten WissZeitVG beauftragt, die eine Laufzeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2022 hatte. Die am 20. Mai 2022 veröffentlichte Evaluation hat ergeben, dass die Reform aus dem Jahr 2016 zu Verbesserungen für das wissenschaftliche Personal geführt hat. Es hat sich gezeigt, dass sich die Befristungssituation an deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen insgesamt verbessert hat.

Dennoch hat die Evaluation herausgearbeitet, dass es noch immer teilweise große Unterschiede hinsichtlich der Befristungspraxis zwischen und innerhalb einzelner Hochschulen und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen gibt. So haben noch immer etwa ein Drittel bis ein Viertel der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einen Vertrag von bis zu zwölf Monaten. Insgesamt sind mehr als zwei Drittel der Beschäftigten befristet beschäftigt.

Bei der überwiegenden Mehrheit des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Personals handelt es sich um Beschäftigte, die noch nicht promoviert sind. Zwar sind Drei-Jahres-Verträge häufiger geworden, jedoch gibt es immer noch einen beständigen Sockel an Kurzzeitverträgen.

Eckpunkte für eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 17.3.2023 Eckpunkte für eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vorgestellt.

Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:

  •  Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren für Erstverträge vor der Promotion
  • Absenkung der Höchstbefristungsdauer auf 3 Jahre in der Postdoc-Phase
  • Zeitlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung (d.h. Drittmittelbefristungen erfolgen erst nach dem Ausschöpfen der Höchstbefristungsgrenze der Qualifizierungsbefristung)
  •  Änderungen bei der studienbegleitenden Beschäftigung (insb. Erhöhung der Höchstbefristungsgrenze auf 8 Jahre und Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr)
  • Streichung der Sonderrregelung für den Bereich der Medizin


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