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Das Bundeskabinett hat am 27.3.2024 die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) beschlossen. Der Gesetzentwurf ist gegenüber dem im Juni 2023 vorgelegten Referentenentwurf unverändert geblieben. Kritik gibt es insbesondere an den Befristungsregelungen im Hinblick auf die Mindestvertragslaufzeiten von 3 Jahren vor einer Promotion sowie hinsichtlich der Befristungsmöglichkeiten nach einer Promotion.

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger erklärte nach dem Beschluss des Kabinetts über die Reform des WissZeitVG: "Mit der Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes leisten wir einen wesentlichen Beitrag, um die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern. Wir wollen insbesondere die Planbarkeit und Verlässlichkeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen erhöhen. Zugleich sichern wir die Leistungs- und Handlungsfähigkeit unseres Wissenschaftssystems. Mit der Reform wird eine ganze Reihe von Verbesserungen erreicht."

Die geplanten Änderungen im Überblick

Nach dem nun beschlossenen Gesetzentwurf, der inhaltlich dem bereits im Juni 2023 veröffentlichten Referentenentwurf entspricht, sind insbesondere folgende Änderungen des WissZeitVG vorgesehen:

  • Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge:
    • 3 Jahre vor der Promotion
    • 2 Jahre nach der Promotion
    • 1 Jahr für studentische Beschäftigte
  • Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung
    • Dadurch entstehen auch im Drittmittelbereich Verlängerungsmöglichkeiten bspw. bei Betreuungszeiten oder Erkrankungen
  • Senkung der Höchstbefristungsdauer nach der Promotion auf 4 Jahre (bisher: 6 Jahre)
    • Möglichkeit der Anschlussbefristung für max. 2 Jahre mit verbindlicher Fortsetzung bei Bewährung
  • Erweiterung der Mitgestaltungsmöglichkeiten für die Tarifpartner
  • Für Ärzte und Psychotherapeuten: Harmonisierung der Befristungsregelungen in WissZeitVG und ÄArbVtrG

Scharfe Kritik kommt von Gewerkschaftsseite

Enttäuscht von dem Gesetzentwurf zeigen sich indes Vertreter der Arbeitnehmerseite. In der am 27.3.2024 veröffentlichten Erklärung des "Bündnisses gegen Dauerbefristung in der Wissenschaft", dem etwa auch die Gewerkschaften ver.di und GEW sowie der DGB angehören, heißt es:

"Eine pauschale Befristung aufgrund von Qualifizierung ist nach der Promotion nicht mehr angemessen. Bereits heute stellen Wissenschaftler:innen in befristeten Arbeitsverhältnissen ihre Familienplanung zurück und halten sich mit wissenschaftlicher Kritik zurück, um ihren unsicheren Arbeitsplatz bzw. die Chancen auf eine Anschlussbeschäftigung nicht zu gefährden. Diese gravierenden Auswirkungen dürften zunehmen, wenn Postdocs künftig bereits nach vier statt nach sechs Jahren eine Weiterbeschäftigung versagt wird. Da die Verpflichtung zu einer Anschlusszusage erst nach vier Jahren deutlich zu spät kommt, um die Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu einer anderen Personalpolitik zu bringen, würde sich die prekäre Lage der Postdocs weiter verschärfen."

Das Bündnis fordert unter anderem Vertragslaufzeiten für Promovierende, die der tatsächlichen Promotionszeit entsprechen, mindestens jedoch 4 Jahre Regellaufzeit. Eine Befristung nach der Promotion ist aus Sicht des Bündnisses nur gerechtfertigt, wenn eine verbindliche Zusage der Entfristung bei Erfüllung festgelegter Kriterien erfolgt.

Wie geht es weiter?

Nach dem Kabinettsbeschluss muss das Gesetz noch vom Bundestag beschlossen werden. Einer Zustimmung des Bundesrats bedarf das Gesetz nicht, jedoch kann dieser im Rahmen des Beteiligungsverfahrens den Vermittlungsausschuss anrufen. Änderungen sind in Anbetracht der anhaltenden kontroversen Diskussionen auch während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Das Gesetz soll schließlich 6 Monate nach der Verkündung in Kraft treten.

PM des BMBF v. 27.3.2024 / Erkl. Bündnis gegen Dauerbefristung in der Wissenschaft v. 27.3.2024
Schlagworte zum Thema:  Öffentlicher Dienst, Befristung, Reform