Rz. 10
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt für den Abschluss befristeter Beschäftigungsverhältnisse nach abgeschlossener Promotion – wie bereits im Rahmen des § 57b HRG – eine Befristungshöchstgrenze von 6 Jahren, im Bereich der Medizin von 9 Jahren. Die entsprechenden Mitarbeiter können sich innerhalb von 6 Jahren durch Erbringung weiterer wissenschaftlicher Leistungen und Tätigkeiten in der Lehre für die Übernahme eines Professorenamts qualifizieren. Die 9-Jahres-Frist für den Bereich der Medizin soll den zusätzlichen Zeitbedarf der Medizinerinnen und Mediziner berücksichtigen, die neben Aufgaben in Forschung und Lehre auch mit Aufgaben in der Krankenversorgung betraut sind und die neben der wissenschaftlichen Qualifizierung eine Facharztausbildung oder eine vergleichbare medizinische Weiterbildung absolvieren müssen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss sich die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht nahtlos an den Abschluss der Promotion oder den Ablauf der maximal zulässigen Vertragslaufzeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG anschließen. Da der Gesetzgeber auf eine altersmäßige Obergrenze für diesen zweiten Qualifikationsabschnitt verzichtet hat, ist auch eine sehr viel spätere Arbeitsaufnahme zulässig (BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13).
Rz. 11
Seit dem 17.3.2016 gilt auch für die Zeit nach abgeschlossener Promotion, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur zulässig ist, "wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Wie bei der Regelung für die Zeit bis zum Abschluss der Promotion (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG) handelt es sich auch hier lediglich um eine sprachliche Ergänzung, die keine neuen tatbestandlichen Anforderungen schafft. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter Rz. 4 verwiesen werden.
Rz. 12
Seit 17.3.2016 ist auch die Dauer der für die Zeit nach der abgeschlossenen Promotion vereinbarten Befristung "jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist", § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter Rz. 5 und Rz. 6 verwiesen werden.
Rz. 13
Wesentlich ist die – unverändert gebliebene – Verlängerungsregel im 2. Halbsatz. Sie honoriert eine zügige Promotionsphase, gleichgültig ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 absolviert wurde. Wer innerhalb oder außerhalb eines solchen Beschäftigungsverhältnisses schneller als in 6 Jahren zum Abschluss einer Promotion gelangt, der kann die eingesparte Zeit in der Post-Doc-Phase entsprechend anhängen. Die Anrechnungsregelung stellt sicher, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer von 12 Jahren (bei Medizinern 15 Jahre) nicht überschritten wird, andererseits aber auch ausgeschöpft werden kann.
Mitarbeiter A promoviert 18 Monate mit einem Chemie-Promotionsstipendium. Nach Auslaufen des Stipendiums erhält er bis zum Abschluss der Promotion an der Hochschule für 4 Jahre eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Nach Abschluss der Promotion kann er damit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG weitere 6 Jahre plus 6 Monate (wegen Nichtausschöpfung der möglichen 6 Jahre vor Abschluss der Promotion) ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden. Davon unabhängig wäre eine Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG möglich.
Rz. 14
Die Regelung stellt außerdem sicher, dass auch Zeiten einer befristeten Beschäftigung vor dem Beginn eines Promotionsvorhabens bei der Berechnung der zulässigen Befristungsdauer berücksichtigt werden.
Nach Abschluss des Psychologie-Studiums wird Mitarbeiterin B für die Dauer von 2 Jahren in einem Drittmittelprojekt befristet beschäftigt. Sie findet Gefallen an der wissenschaftlichen Arbeit und entschließt sich, zu promovieren. Für eine weitere befristete Beschäftigung ohne Sachgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG stehen noch maximal 4 Jahre zur Verfügung. Davon unabhängig wäre eine Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG möglich.
Rz. 15
Auch Promotionszeiten, die vor dem Abschluss der Erstausbildung lagen, werden berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere Promovierende im Bereich der Medizin, die bislang in der Regel bereits während ihres Studiums promovieren, ferner Lehrer und Juristen, sofern sie während der Referendarzeit promovieren. Für den Beginn der Promotionsphase ist dabei zunächst auf eine etwaige Regelung des Landesrechts oder der jeweils maßgeblichen Promotionsordnung der Hochschule abzustellen. Ohne entsprechende Regelung kommt es auf den Zeitpunkt der Ausgabe und Zuweisung eines Promotionsthemas durch den betreuenden Professor an, der vom Mitarbeiter nachzuweisen ist.
Der Berücksichtigung der Zeit eines begonnenen Promotionsvorhabens steht nicht entgegen, dass dieses Promotionsvorhaben nicht beendet worden ist. Wird ein Promotionsthema aus persönlichen oder fachlichen Gründen aufgeg...