Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, verhaltensbedingte. Verhaltensbedingte Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die mehrfache nachhaltige Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten im Fall der Erkrankung nach § 5 Abs. 1 EFZG durch den Arbeitnehmer kann eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 4 Ca 750/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2006 – 4 Ca 750/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin ist seit 08.02.1999 als Arbeitnehmerin zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 1.300,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Der Manteltarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter in der Druckindustrie sieht in § 11 die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung über Grund und voraussichtliche Dauer einer Arbeitsverhinderung vor, ebenso den entsprechenden Nachweis auf arbeitgeberseitiges Verlangen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27.04.2006 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2006. Hiergegen hat die Klägerin mit am 15.05.2006 eingegangener Klage Kündigungsschutzklage erhoben.
Die Klägerin fehlte vom 22.12.2005 bis 31.12.2005, ohne dass sie sich bei der Beklagten abgemeldet hatte oder entsprechende Nachweise vorgelegt hatte. Aufgrund dieser Abwesenheit fand am 09.01.2006 eine Besprechung statt, in der die Klägerin angab, krankheitsbedingt gefehlt zu haben. Ihr Hausarzt habe die entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Bescheinigungen hätte sie dem Lohnbüro übergeben. Die Beklagte ermittelte aufgrund dieser Behauptung und stellte fest, dass die Klägerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilt bekommen hat. In einem darauf folgenden Anschlussgespräch vom 12.01.2006 wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis 25.01.2006 aufgefordert, die fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu beschaffen. Dies geschah nicht. Sodann sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 25.01.2006 eine Abmahnung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 20 d. A. verwiesen. In dieser Abmahnung wird das unentschuldigte Fehlen der Klägerin vom 22.12. bis 31.12.2005 gerügt.
In weiteren Gesprächen am 08. und 10.02.2006 wurde die Klägerin wiederum aufgefordert, die ausstehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beizubringen und zwar bis spätestens 13.02.2006. Als sie auch dieser Aufforderung nicht nachkam, bestellte die Beklagte die Klägerin zum erneuten Gespräch ein, in dem die Klägerin zunächst vorgab, sie erhalte keine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil sie diese aus eigener Schuld verloren habe. Im Laufe des Gesprächs stellte sich sodann heraus, dass die Praxis des Dr. D in der fraglichen Zeit vom 22.12. bis 31.12.2005 geschlossen war. Die Beklagte nahm diesen Vorgang zum Anlass, die Klägerin erneut mit Schreiben vom 17.02.2006 abzumahnen, weil sie die ganze Zeit gelogen habe und mit ihrer Verhaltensweise das Vertrauensverhältnis zerstört habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie der Abmahnung auf Blatt 19. d. A. verwiesen.
Die Klägerin verließ am 30.03.2006 zwei Stunden nach Spätschichtbeginn ihre Arbeitsstelle. Sie teilte dem Schichtleiter Herrn R sowie Herrn H mitteilte, dass es ihr nicht gut sei, sie deshalb nicht arbeiten könne, sondern zum Arzt gehe.
In der Spätschicht des Folgetages, zu der die Klägerin eingeteilt war, fehlte sie. Ob sie gegen 17:30 Uhr im G-Markt in Z sich aufgehalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin blieb auch am 03.04. und 04.04.2006 der Frühschicht fern. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang streitig, ob sie in einem Telefonat mit der Beklagten Ausführungen zur fortgesetzten Erkrankung und deren Dauer machte.
Erst am 07.04.2006 legte die Klägerin der Beklagten drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 30.03. bis 09.04.2006 vor. Die Bescheinigungen waren ausgestellt am 31.03., 03.04. und 06.04.2006.
Die Beklagte beabsichtigte zunächst, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen und hörte mit Schreiben vom 04.04.2006 den Betriebsrat an. Hierbei nahm sie Bezug auf die unentschuldigte Abwesenheit vom 22.12. bis 31.12.2005, auf die diesbezügliche Abmahnung und die anschließende Abmahnung wegen Vertrauensbruchs. Der Betriebsrat erklärte daraufhin mit Schreiben vom 07.04.2006, dass er der Kündigung nicht widerspreche.
Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgereicht hatte, hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 18.04.2006 erneut, diesmal jedoch zu einer fristgemäßen Kündigung zum 30.06.2006 an. Eine Antwort des Betriebsrates hierzu erging nicht mehr.
Die Beklagte sprach sodann am 27.04.2006 die streitbefangene Kündigung aus.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei bis 2005 unbelastet gewesen und anschließend nur...