Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung, verhaltensbedingte. Kündigung wegen Verletzung von Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post sondern durch Fax zu übermitteln, kann beim Scheitern der gewählten Übermittlung in Folge eines Defektes des Empfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete, Zugangsart sicherstellt.

2. Ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement steht einer Kündigung dann nicht entgegen, wenn diese auch im Falle der Durchführung nicht hätte verhindert werden können.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen 3 Ca 184/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.10.2008 – 3 Ca 184/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen vom 24.01.2008 und vom 15.02.2008.

Seit 21.01.1985 ist die Klägerin bei der Beklagten als Maschinenführerin beschäftig. Ihr zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt betrug 2.600,00 EUR.

Die Kündigungen werden im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin wiederholt gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle verstoßen hat.

Die Klägerin erschien am 09.07.2007 nicht zur Arbeit. Die Beklagte hat behauptet, sie habe ihre Vorgesetzten hierüber nicht informiert, dies hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.05.2008 bestritten, in dem sie ausführte:

„Es wird bestritten, dass die Klägerin am 09.07.2007 weder Vorgesetzte noch Führungskräfte über ihre fortgesetzte Erkrankung informiert habe.”

Die Beklagte erhielt am 11.07.2007 eine für die Zeit vom 09. – 11.07.2007 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am 12.07. trat sie ihre um 22.00 Uhr beginnende Nachtschicht nicht an und legte hierzu im Laufe des 12.07. ein für die Zeit vom 11. – 18.07.2007 ausgestelltes Arztattest vor. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13.07.2007 darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, bei Abwesenheit wegen Krankheit unverzüglich die jeweilige Führungskraft oder die Personalabteilung zu informieren.

Am 23.08.2007 mahnte die Beklagte die Klägerin ab mit der Begründung, erneut am 20.08.2007 ohne ordnungsgemäße Information einer Führungskraft oder der Personalabteilung nicht zur Arbeit erschienen zu sein, obwohl die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum 05.08.2007 ausgestellt sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie einem ab 27.08.2007 gestellten Urlaubsantrag nur die Zustimmung erteilen könnte, wenn sie wieder gesund sei. Zur Überprüfung wurde die Klägerin gebeten, die Werksärztin der Beklagten zu konsultieren. Dies lehnte die Klägerin ab und teilte am 27.08.2007 über ihre Mutter mit, sie sei seit dem 23.08.2007 wieder gesund. Am 31.08.2007 ging der Personalabteilung eine diese Angaben bestätigende ärztliche Bescheinigung zu. Die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2007 wegen unentschuldigten Fehlens für den 23. und 24.08.2007 ab.

Am 17.09.2007 teilte die Klägerin der Personalabteilung über ihre Mutter mit, sie sei arbeitsunfähig erkrankt und reichte am 19.09. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 18. 09. – 16.10.2007 ein. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit bis 26.10.2007 verlängert attestiert worden war, nahm die Klägerin weder am 27.10. noch an den darauffolgenden Tagen ihre Arbeit bei der Beklagten auf. Am 05.11.2007 teilte die Klägerin ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn J. und über ihre Mutter der Personalabteilung mit, sie plane am 07.11.2007 die Arbeit wieder aufzunehmen. Am 12.11.2007 sprach die Beklagte eine „letzte Abmahnung” wegen unentschuldigten Fehlens aus mit der Begründung, für den Zeitraum vom 27.10. bis 06.11.2007 keine Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegt zu haben. Zudem seien weder Führungskraft noch Personalabteilung über die Abwesenheit informiert worden.

Nachdem die Klägerin sich am 07.01.2008 telefonisch bei ihrem Vorgesetzten krank gemeldet und hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 07. – 12.01.2008 eingereicht hatte, meldete sie sich am Montag, den 14.01.2008 im Laufe des Tages über einen anderen Mitarbeiter zum Schichtbeginn um 22:00 Uhr krank. Hierzu ging der Beklagten eine für die Zeit vom 15. – 19.01.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag ordentlich verhaltensbedingt zum 30.09.2008.

Nach einer erneuten Erkrankung vom 20. – 26.01.2008 erschien die Klägerin am 28.01.2008 nicht im Betrieb der Beklagten. Erst am 29.01.2008 ging dort eine für die Dauer vom 27.01. bis 02.202.2008 ausgesprochene Folgearbeitsu...

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