Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrpersonalgesetz. Mehrarbeitsvergütung. Paketzustellung. Mehrarbeitsvergütung bei Paketzustellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 3 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahn (Fahrpersonalgesetz – FPersG) dürfen Mitglieder des Fahrpersonals als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Es handelt sich bei § 3 FPersG um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB.
2. Der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geschuldet worden sind.
Normenkette
BGB §§ 134, 611-612; FPersG § 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 9 Ca 265/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14.06.2007, Az.. 9 Ca 265/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen Nichtigkeit der arbeitsvertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarung für die vom Kläger im Zeitraum von August 2005 bis Oktober 2006 geleisteten Dienste zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der tarifüblichen Stundenlohnvergütung zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14.06.2007, Az.: 9 Ca 265/07 (Bl. 118 ff. d. A.).
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 10.478,50 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: In Vollzug der arbeitsvertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarung habe der Kläger im Durchschnitt monatlich 1.742,31 EUR brutto verdient. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei nicht unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Lohnwuchers rechtsunwirksam. Soweit der Kläger sich für den genannten Zeitraum einen Gesamtvergütungsanspruch von 36.613,16 EUR brutto errechne, habe er mit den von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Gesamthöhe von 26.134,63 EUR brutto 71,38 Prozent der – nach den Berechnungen des Klägers – tarifüblichen Vergütung erhalten. Darin liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger das Firmenfahrzeug kostenlos zur Anfahrt an den Arbeitsplatz sowie zur Heimfahrt überlassen worden sei. Hierin liege ein weiterer geldwerter Vorteil. Unter Berücksichtigung eines Sachbezugswerts von 300,– EUR monatlich und somit eines für 15 Monate anzusetzenden Betrages von 4.500,– EUR habe der Kläger einen Prozentsatz von 83,7 Prozent des von ihm errechneten Tariflohnes erhalten.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.07.2007 zugestellt worden. Mit dem am 07.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger unter Vorlage des Entwurfs einer Berufungsbegründung beantragt, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Mit Beschluss vom 20.08.2007 hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag entsprochen. Mit einem am 24.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Kläger Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit seiner Berufung sowie mit Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 14.11.2007 (Bl. 244 ff. d. A.) verfolgt der Kläger einen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 13.041,04 EUR brutto nebst Zinsen und macht nach Maßgabe seines Berufungsschriftsatzes vom 24.08.2007 und seines weiteren Schriftsatzes vom 14.11.2007, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 188 ff., 244 ff. d. A.) unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:
Wenn zutreffender Weise auch die Ansprüche des Klägers für den Monat Februar 2006 einbezogen würden, ergebe sich ein Gesamtvergütungsanspruch des Klägers für den fraglichen Zeitraum von 38.131,53 EUR brutto, so dass die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen nur 68,58 Prozent der tatsächlich nach tariflichen Maßgaben zu leistenden Vergütung ausmachte. Im Hinblick auf die Frage der Sittenwidrigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächlich erhaltenen Zahlungen nur durch eine übermäßige Dauer der Arbeitszeit hätten erreicht ...