Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer freiwilligen übertariflichen Sonderzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung einer freiwilligen übertariflichen Zulage kann mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Betriebes verknüpft werden. Ein Widerruf setzt jedoch wirtschaftliche oder im Verhalten oder in der Person des betreffenden Arbeitnehmers liegende Gründe voraus.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 280 Abs. 1 S. 1, §§ 307, 308 Nr. 4; NachwG §§ 2-3; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 14.11.2019; Aktenzeichen 1 Ca 81/19)

 

Tenor

  1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.11.2019, Az. 1 Ca 81/19, werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Pumpen und Armaturen herstellt, seit dem 01. Januar 2006 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 02. November 2005 (Bl. 73, 74 d. A.). In diesem heißt es auszugsweise:

"Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen der Tarifverträge der Pfälzischen Metallindustrie sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages."

Mit vom Kläger gegengezeichneten Schreiben der Beklagten vom 25. November 2010 (Bl. 80 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 01.07.2010 eine veränderte Zusammensetzung seines Entgelts mit. Unter Anderem erhielt der Kläger seitdem eine "freiwillige übertarifliche Sonderzulage" in Gesamthöhe von 741,36 €.

In dem genannten Schreiben heißt es:

"Die freiwillige übertarifliche Sonderzulage, die zusätzlich zum monatlich laufenden tariflichen Entgelt gewährt wird, kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z. B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers) jederzeit widerrufen werden. Auf diese sind ferner tariflich festgelegte Entgelterhöhungen - unabhängig von Grund und Art - sowie Erhöhungen des Tarifentgelts durch andere tarifliche Veränderungen (z. B. infolge tariflicher Umgruppierungen) ganz oder teilweise anrechenbar. Bei rückwirkenden Tariferhöhungen oder Tarifänderungen kann die Anrechnung auch rückwirkend erfolgen. Der Widerruf übertariflicher Leistungen allein wegen der Anrechnung von Entgeltsteigerungen anderer Arbeitnehmer auf deren Zulage ist ausgeschlossen. ..."

Unter dem 08.09.2017 richtete die Beklagte an den Kläger ein weiteres als "Vertragsanpassung" gekennzeichnetes Schreiben (Bl. 121 f. d. A.). In diesem heißt es u.a.:

"... auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Pfalz in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern der Arbeitnehmer jeweils unter den persönlichen Geltungsbereich fällt. Dies gilt nur, soweit und solange der Arbeitgeber an diese Tarifverträge gebunden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund beidseitiger Tarifbindung für den Beschäftigten andere Tarifverträge gelten und im Betrieb anzuwenden sind. Im Fall des Übergangs des Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen anderweitig tariflich gebundenen Erwerber sind die für diesen normativ geltenden, den Betrieb räumlich und fachlich erfassenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend. ..."

Mit weiterem Schreiben vom 08. Dezember 2017 (Bl. 5 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein monatliches Entgelt mit Wirkung ab 01.01.2018 anders zusammensetze und sich ab diesem Zeitpunkt die Sonderzulage auf 491,36 € belaufe. Ferner heißt es in dem genannten Schreiben:

".... Eine eventuell zusätzlich zum monatlich laufenden tariflichen Entgelt gewährte freiwillige übertarifliche Sonderzulage kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z. B. wirtschaftliche Gründe, Gründen im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers) jederzeit widerrufen werden. Auf diese sind ferner tariflich festgelegte Entgelterhöhungen - unabhängig von Grund und Art - sowie Erhöhungen des Tarifentgelts durch andere tarifliche Veränderungen (z. B. infolge tariflicher Umgruppierung) ganz oder teilweise anrechenbar. Bei rückwirkenden Tariferhöhungen oder Tarifänderungen kann die Anrechnung auch rückwirkend erfolgen."

Dementsprechend zahlte die Beklagte an den Kläger ab 01. Januar 2018 eine Sonderzulage in Höhe von nur noch 491,36 €.

Schließlich teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07. Dezember 2018 (Bl. 6 d. A.) mit, dass sich die Sonderzulage mit Wirkung vom 01.01.2019 auf nur noch 241,36 brutto belaufe.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28. Dezember 2018 auf, die Kürzung der Zulage auf 241,36 €, d. h. um 250, € pro Monat rückgängig zu machen. Mit Schreiben vom 22.01.2019 (Bl. 88 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihr Schreiben vom 07.12.2018 gegenstandslos sei. Sie hielt...

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