Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnerklage - wiederkehrende Leistung - Streitwert

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhebt ein Pfändungsgläubiger Drittschuldnerklage und fordert er in diesem Zusammenhang auch künftig fällig werdende Leistungen, so richtet sich der Streitwert nicht nach dem Gesamtbetrag der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung, sondern dem dreifachen Jahreswert des monatlich geforderten Pfändungsbetrages. Das gilt auch dann, wenn es sich um fiktives Gehalt handelt. Dabei werden die Rückstände gem § 12 Abs 7 S 2 ArbGG nicht werterhöhend berücksichtigt.

 

Gründe

Die Parteien stritten um die Abführung gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten Ludwig A.. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge gestellt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin/Berufungsklägerin

102.422,10 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, künftig für die Dauer des

Beschäftigungsverhältnisses des Streitverkündeten an die Klägerin 3.103,70

DM monatlich, beginnend ab März 2000 bis zur völligen Abdeckung des

Betrags von 1 Million DM zu zahlen.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 25 Abs. 2 GKG vom Prozessgericht festzusetzen. Dabei richtet sich im vorliegenden Fall der Wert nach § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG. Denn die Klägerin hat mit dem Antrag zu 2 wiederkehrende Leistungen und mit dem Antrag zu 1 die Rückstände geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Wertfestsetzung nicht nach dem geforderten Höchstbetrag von 1.000.000 DM vorzunehmen. Auch ohne den Rückgriff auf § 12 Abs. 7 ArbGG ergäbe sich eine Begrenzung durch § 17 Abs. 3 GKG, der ebenso den dreifachen Jahreswert für wiederkehrende Leistungen vorsieht. Hier ist jedoch § 12 Abs. 7 ArbGG als Spezialvorschrift für das arbeitsgerichtliche Verfahren heranzuziehen.

Wiederkehrende Leistungen sind solche, die in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Schuldverhältnis fällig werden, insbesondere Entgelt- und Ruhegeldansprüche (Germelmann/Matthes/Prütting, Rn. 120 zu § 12 ArbGG). Das ist hier gegeben. Da Streitgegenstand nicht die der Pfändung zugrunde liegende Forderung, sondern die gepfändete Forderung des Arbeitnehmers ist, richtet sich der Wert der Drittschuldnerklage nach der gepfändeten Forderung (vgl. LAG Düsseldorf Beschluss vom 14.10.1991 - 7 Ta 216/91 - JurBüro 1992,91; OLG Saarbrücken Beschluss vom 16.1.1989 - 6 WF 123/88 - JurBüro 1989,849; LAG Saarland Beschluss vom 23.12.1987 - 2 Ta 30/87 - JurBüro 1988,725; LAG Hamm Beschluss vom 21.10.1982 - 8 Ta 264/82, AnwBl. 1983,38). Die Vergütungsansprüche des Streitverkündeten sind aber mit dem dreifachen Jahreswert zu bemessen, auch wenn eine zeitliche Begrenzung nicht erfolgt ist (LAG Düsseldorf Beschluss vom 27.11.1980 - 7 Ta 189/80 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 2). Das gilt auch dann, wenn es sich um fiktives Gehalt handelt, § 850 h Abs. 1 ZPO.

Da sich die Wertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 ArbGG richtet, sind die Rückstände nicht werterhöhend zu berücksichtigen, § 12 Abs. 7 S. 2, 2. HS ArbGG. Weiter kommt es daher nicht darauf an, dass die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Antrag zu 2 hinsichtlich des geforderten Höchstbetrages reduziert hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610608

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