Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Beschluss vom 06.07.1987; Aktenzeichen 1 Ca 589/86)

 

Tenor

wird auf die Beschwerde der Rechtsanwälte … der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 6.7.1987 – 1 Ca 589/86 – abgeändert:

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.

Der Streitwert ist gemäss § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf den dreifachen Jahresbetrag festzusetzen.

Mit ihrer Drittschuldnerklage hat die Klägerin die Beklagte wegen der gegen den Streitverkündeten, den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, titulierten Forderung von insgesamt 25.844,61 DM einschliesslich Zinsen und Kosten auf künftige Zahlung eines Betrages von jeweils 104,80 DM monatlich, beginnend mit dem 31.7.1986 für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei der Beklagten in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert zum Zwecke der Kostenberechnung auf den Betrag von 3 monatlichen Zahlungen festgesetzt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen.

Nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ist bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen der wert des dreijährigen Bezuges massgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum gilt diese Vorschrift auch zur Wertberechnung von Ansprüchen auf künftig fällig werdendes Arbeitsentgelt (vgl. Grunsky, ArbGG, 5. Aufl. 1987, § 12 Rz. 7; Tschischgale-Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982, S. 42; Vossen, Der Streitwert einer Klage auf Zahlung künftig fälligen Arbeitsentgelts, DB 1986 S. 326, 327 m.w.Nachw.). Das Beschwerdegericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (LAG Saarland, Beschluss vom 5.2.1987 AZ: 2 Ta 60/86).

Das gilt auch im Falle einer Drittschuldnerklage. Denn im Drittschuldnerprozess streiten die Parteien nicht über das Pfandrecht, sondern über das aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Drittschuldner als Arbeitgeber zu zahlende Arbeitsentgelt des Schuldners (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.3.1980 AZ: 4 Ta 4/80 Kostenrechtsprechung ZPO § 6 Nr. 75 = Jur. Büro 1980 S. 1375; LAG Hamm, Beschluss vom 21.10.1982 AZ: 8 Ta 264/82 Anwaltsblatt 1983 S. 38; Hillach-Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 6. Aufl. 1986, § 70 B IV; Tschischgale-Satzky, aaO, S. 43 f.; Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 3 Rn. 16 Stichwort: Arbeitsgerichtsverfahren IV 4; Vossen, aaO).

Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist vorliegend auch nicht geringer als der wert des dreijährigen Bezuges (vgl. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG).

Die gegen den Streitverkündeten titulierte Forderung, wegen derer sein Arbeitslohn bei der Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden ist, beläuft sich auf insgesamt 25.844,61 DM einschliesslich Zinsen und Kosten. Die Tatsache, dass der Rechtsstreit in dem Schluss-Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 3.6.1987 in der Hauptsache erledigt worden ist, ändert daran nichts. Denn der massgebliche Zeitpunkt für die Bewertung des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Klageantrages (vgl. Hillach-Rohs, aaO, § 17 m.w.Nachw.).

Eine Begrenzung des Streitwertes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis des Streitverkündeten zu der Beklagten ordentlich gekündigt werden kann und daher unter Zugrundelegung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende lediglich noch 3 Monate besteht. Das Arbeitsgericht hat sich insoweit auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3.9.1986 AZ: 2 Ta 12/86 berufen. Dagegen betrifft die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 5.2.1987 AZ: 2 Ta 60/86 den Streitwert einer Klage auf Zahlung künftigen Arbeitslohnes für die Zeit nach einer streitbefangenen Kündigung, die neben einer Feststellungsklage erhoben wird. Dabei hat das Beschwerdegericht auf die voraussichtliche Prozessdauer des Kündigungsrechtsstreits abgestellt und den Streitwert der Zahlungsklage auf den Betrag von 6 Monatsgehältern begrenzt, da der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung in aller Regel nur deshalb verweigert, weil nach seiner Auffassung die von ihm ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis zu dem beabsichtigten Endtermin beendet hat. Diese Grundsätze können naturgemäss nur für das gestörte Arbeitsverhältnis gelten.

In dem vorliegenden Rechtsstreit besteht zwischen dem Streitverkündeten, dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, und der Beklagten ein ungestörtes Arbeitsverhältnis, das über den Zeitpunkt des Schluss-Vergleichs hinaus fortbestanden hat. Unter diesen Umständen kann aber der Streitwert nicht auf den Betrag des Arbeitslohnes begrenzt werden, den der Streitverkündete bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung verdient hätte. Die in dem Besc...

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