Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 394/86) |
ArbG Hamburg (Beschluss vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 394/86) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Dr. …, werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. März 1987 und vom 6. März 1987 – 6 Ca 394/86 – abgeändert:
Der Streitwert wird für die anwaltliche Gebührenberechnung auf DM 22.085,– für die Prozeßgebühr, auf DM 20.643,21 für die Erörterungsgebühr, hinsichtlich des Vergleichswertes auf DM 23.798,21 und für die zusätzliche Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 2 BRAGO) auf DM 3.155,– festgesetzt.
Im übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die von Herrn Rechtsanwalt … aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist an sich gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft und, weil sie nach § 10 Abs. 3 BRAGO frist- und formgerecht eingelegt worden ist (§§ 10 Abs. 4 BRAGO; 569 ZPO), auch zulässig. Sie erwies sich auch überwiegend als begründet.
1. Der Beschwerdeführer macht teilweise zu Recht geltend, daß das Arbeitsgericht in seinen angefochtenen Beschlüssen bei der Bemessung der von ihm in Anspruch genommenen Streitwerte fehlsam verfahren ist.
a) Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. § 12 Abs. 7 ArbGG gesagt nur, daß der Wert solcher Verfahren unabhängig von der Höhe einer eventuellen Abfindung den Betrag eines Vierteljahresverdienstes nicht übersteigen darf (vgl. BAG, Beschluß vom 26.6.1986 – 2 AZR 522/85 – in z.B. BB 1986, S. 2420).
Die Gegenstandswertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG hat im Grundsatz in Höhe des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts als obere Grenze zu erfolgen, wobei eine Abfindung, wie bereits ausgeführt, nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht hinzuzurechnen ist.
Der Begriff des „Arbeitsentgelts” ist streitig. Das Gericht folgt in ständiger Praxis der Rechtsprechung und herrschenden Meinung des Bundesarbeitsgerichts, wonach für die Wertberechnung höchstens der Betrag des für die Dauer des letzten Vierteljahres nach dem streitigen Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgröße anzusetzen ist (vgl. hierzu BAG, Beschluß vom 19.7.1973 – 2 AZR 190/73 – in z.B. AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, Beschluß vom 16.10.1985 – 2 Ta 97/85 – in LAGE Nr. 44 zu § 12 ArbGG 1979, Streitwert; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 45. Aufl. 1987, Anh § 3 Arbeitsverhältnis; Tschischgale-Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982, 17.3/S. 39/; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl. 1987, § 12 Rz. 4 a; a.A. Gerhard Müller-Bauer, Der Anwalt vor den Arbeitsgerichten, 2. Aufl. 1985, S. 187 f, alle mit weiteren Nachweisungen). Dementsprechend kommen alle regelmäßig von dem Arbeitgeber in dem vorgenannten Zeitraum gewährten Leistungen bei der Gegenstandswertbemessung in Betracht (vgl. im einzelnen insbesondere LAG Berlin, a.a.O.; Tschischgale-Satzky, a.a.O.; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O.; mit weiteren Nachweisungen).
Im vorliegenden Falle ist es nun so, daß der zum 31.12.1986 gekündigte Kläger in den drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses keine Weihnachtsgratifikation zu erhalten hatte. Das würde, den Erfahrungen des Arbeitslebens ebenso widersprochen haben wie die Gewährung von Urlaubsgeld im ersten Quartal eines Jahres. Deshalb hat der Herr Prozeßbevollmächtigte des Klägers diese Beträge nach den voraufgegangenen Ausführungen nicht in die Gegenstandswertberechnung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit einbeziehen können.
Damit stellte sich die Frage, ob in dem Verfahren auf Gegenstandswertfestsetzung der Rechtsgrundsatz des Verbotes der reformatio in peius gilt. Denn der Beschwerdeführer hat zuviel berechnet, als er den Wert des Streitgegenstandes nach dem Jahresdurchschnittsverdienst berechnet hat, der dann, wenn man der vorgenannten herrschenden Meinung, wie die Kammer es tut, folgt, im Beschwerdeverfahren „verbösert” wird. Diese Erwägungen waren auch deshalb anzustellen, weil für die streitwertmäßige Bewertung des sogenannten Weiterbeschäftigungsanspruchs und des Zeugnisanspruchs auf den jeweiligen Monatsverdienst des Klägers, aber nur im allgemeinen Sinne, also auf DM 3.155,–, wie noch auszuführen sein wird, abzuheben war.
Zu der Rechtsfrage, ob im, Streitwertbeschwerdeverfahren der Rechtsgrundsatz des Verbotes der reformatio in peius gilt, ist folgendes auszuführen:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß z.B. § 536 ZPO nur die Entscheidung in der Hauptsache betrifft und insoweit eine Entscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers bzw. eine Entscheidung über den gestellten Antrag hinaus durch den Dispositionsgrundsatz, in entsprechender Anwendung der §§ 308, 536 ZPO ausgeschlossen ist. Obwohl bei einer isolierten Kostenanfechtung die Kostenregelung gleich...