Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung einer (von mehreren) kostenlosen Werksbuslinien ohne Zustimmung des Betriebsrates

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einrichtung oder teilweise Einstellung einer bereits eingerichteten Werksbuslinie, die der Betrieb nicht mit eigenem Wagen und eigenem Personal betreibt, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

2. Die Wirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes erschöpfen sich in diesem Zusammenhang darauf, daß kein Arbeitnehmer, der eine bestehende Werkbuslinie benutzen möchte, ohne zwingende Gründe davon ausgeschlossen werden darf.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt (1 AZR 256/83) - Außergerichtlicher Vergleich

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 10.08.1982; Aktenzeichen 2c Ca 506/82)

 

Fundstellen

BB 1984, 140-141 (LT1-2)

ArbuR 1984, 252-252 (L1-2)

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