Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde / zugelassen nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilkündigung einer übertariflichen Zulage

 

Leitsatz (amtlich)

Die vertraglich vereinbarte Teilkündigung einer übertariflichen Zulage ist für den Arbeitgeber in den Grenzen des § 242 BGB frei möglich.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1; PersVG S-H § 72 Abs. 1 Ziff. 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 13.05.1982; Aktenzeichen 2c Ca 1937/81)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.5.1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der am 21. Dezember 1951 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1979 als Assistenzarzt im Kreiskrankenhaus P. des Beklagten tätig. § 10 seines Arbeitsvertrages lautet u. a. wie folgt:

„(1) Nebenabreden zum Arbeitsvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Für Ansprüche aus Nebenabreden gilt auch § 70 Abs. 2 BAT.

(3) Die Nebenabreden sind mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß kündbar.

…”

In einer schriftlichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, daß dem Kläger neben der tariflich zugesicherten Vergütung mit Wirkung vom 1. Mai 1979 eine nicht gesamtversorgungsfähige Zulage von monatlich 100,– DM gewährt wird. § 2 der Nebenabrede lautet wie folgt:

„Die Zulage entfällt, wenn dem leitenden Arzt der Anästhesie-Abteilung des Kreiskrankenhauses P. das Recht eingeräumt werden sollte, gegenüber stationären Patienten für die ärztlichen Leistungen zu liquidieren, und der ihm nachgeordnete Arzt an den Liquidationseinnahmen direkt und indirekt – gleichgültig in welcher Form und Höhe – beteiligt wird.”

Durch Änderungen vom 20. Mai 1980 und 15. Mai 1981 wurde die Zulage mit Wirkung vom 1. Mai 1980 bzw. 1. Mai 1981 um jeweils 100,– DM erhöht. Die Zulagenregelung war gemäß einem Schreiben des Hauptamtes des Kreises P. vom 21. Januar 1974 u. a. deswegen eingeführt worden, um eine weitgehende Angleichung der Einkommensverhältnisse aller nachgeordneten Ärzte an den Kreiskrankenhäusern herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 28. September 1981 kündigte der Beklagte die Nebenabreden zum 31. Oktober 1981.

Der Kläger hat vorgetragen: Die Kündigung sei rechtsunwirksam, da die Ausnahmebedingung des § 2 der Nebenabrede nicht erfüllt sei. Außerdem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Der Beklagte beschäftige insgesamt etwa 100 Assistenzärzte. Außer in P. machten die Chefärzte von ihrem Privatliquidationsrecht Gebrauch. An diesen Einnahmen seien die Assistenzärzte beteiligt. Den beim Kreiskrankenhaus P. tätigen Chef- und Oberärzten sei die Zulage nicht gekündigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Kündigung der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 28.9.1981 unwirksam ist und der Beklagte dem Kläger über den 31.10.1981 hinaus eine monatliche Zulage von 300,– DM zu zahlen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen: Auch wenn die Bedingung des § 2 der Nebenabrede nicht eingetreten sei, sei eine Kündigung nicht ausgeschlossen. Die Kündigung sei auf Hinweis des Landesrechnungsprüfungsamtes erfolgt. Etwa seit 1978 habe der Krankenhaus träger mit Verlust gearbeitet. Aus wirtschaftlichen Gründen heraus hätte daher die Kündigung ausgesprochen werden müssen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat die Klage durch Urteil vom 13.5.1982 abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Teilkündigung der Nebenabrede sei nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrages rechtlich möglich. Die Teilkündigung sei auch sachlich gerechtfertigt. Insbesondere lege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Auf die Rechtsverhältnisse der Assistenzärzte an den übrigen Krankenhäusern des Kreises könne sich der Kläger nicht berufen, weil dort den Chef- und Oberärzten ein Privatliquidationsrecht eingeräumt sei, an dem die Assistenzärzte beteiligt würden. Mit den Chef- und Oberärzten in P. seien die Assistenzärzte nicht vergleichbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 24.5.1982 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.6.1982 Berufung eingelegt und diese am 23.7.1982 begründet.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt rechtlich aus, daß der beklagte Kreis keine die Teilkündigung rechtfertigenden sachlichen Gründe habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Kündigung der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 28.9.1981 unwirksam ist und der Beklagte auch über den 31.10.1981 hinaus dem Kläger DM 300,– Zulage monatlich zu zahlen hat.

Der beklagte Kreis beantragt,

die Berufung kostenpflichtig für den Kläger zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts...

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