Revision / zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung auf Herabgruppierung. Zustimmung der Gruppenvertretung. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Eine Änderungskündigung und Herabgruppierung ist rechtsunwirksam, weil die Gruppenvertretung nicht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 4 PersVG S-H zugestimmt hat [xxxxx]
Normenkette
PersVG S-H §§ 65, 70
Verfahrensgang
ArbG Husum (Urteil vom 10.08.1982; Aktenzeichen 1 Ca 370/82) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Kreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Husum vom 10. August 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit April 1980 bei dem Beklagten als leitender Stationspfleger auf der Dialysestation des Kreiskrankenhauses H. beschäftigt. Dem Beschäftigungsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 1.4.1980 zugrunde (Bl. 5 und 6 d.A.), auf den im einzelnen Bezug genommen wird. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe Kr VI eingruppiert.
Mit Schreiben vom 7.4.1982 (Bl. 9 und 10 d.A.) kündigte der Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.6.1982 und bot ihm zum 1.7.1982 ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung nach Kr V BAT an. Gleichzeitig wurde der Kläger von der Hämodialysestation auf einen Arbeitsplatz im Intensivpflegebereich des Kreiskrankenhauses H. versetzt.
Der Kläger, der mit Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Versetzung einverstanden ist, hält die von dem Beklagten vorgenommene Änderung der Arbeitsbedingungen für sozial nicht gerechtfertigt.
Er hat vorgetragen, die Änderungskündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Rechte des Personalrats nicht gewahrt worden seien.
Die Änderungskündigung sei auch im übrigen nicht begründet. Er habe zu keiner Zeit durch sein Verhalten den Betriebs frieden oder den Arbeitsablauf auf der Dialysestation des Kreiskrankenhauses H. gestört. Der Beklagte habe bis zum Zeitpunkt der Änderungskündigung seine Arbeit und sein Verhalten auch nie beanstandet oder ihm eine Abmahnung oder Verwarnung erteilt. Der Beklagte habe unbewiesene Behauptungen und subjektive Wertungen zum Anlaß für die angefochtene Änderungskündigung genommen. Er – der Kläger – habe zu keiner Zeit gegen ärztliche Anordnungen verstoßen. Soweit z. B. ohne vorherige ärztliche Anordnungen Spritzen verabreicht worden seien, sei es auf der Hämodialysestation durchaus üblich und ständige Handhabung gewesen.
Er hat bestritten, den Versuch unternommen zu haben, sich auf unzulässige und zu beanstandende Weise Informationen über den leitenden Krankenhausarzt, Dr. F. zu beschaffen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die in der Änderungskündigung des Beklagten vom 7.4.1982, zugestellt am 23.4.1982, enthaltene Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers sozial ungerechtfertigt sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, daß im Rahmen der Änderungskündigung die Rechte des Personalrats gewahrt worden seien. Der Personalrat habe nämlich nicht innerhalb der vorgeschriebenen 5 Arbeitstage Stellung genommen und im übrigen auch keine im Sinne von § 70 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 2 des Personalvertretungsgesetzes zulässige Begründung abgegeben.
Die Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt, weil das Verhalten des Klägers auf der Hämodialysestation zu einer Störung des Betriebsfriedens und eines reibungslosen Arbeitsablaufs geführt habe. So habe der Kläger entgegen einer bestehenden Anordnung, wonach Spritzen vorher vom Arzt anzuordnen sind, wiederholt Spritzen ohne ärztliche Anordnung verabfolgt.
Mit dem Assistenzarzt Josef S. sei es wiederholt über Art, Dauer und Abbruch der Dialyse zu Auseinandersetzungen gekommen, die darauf zurückzuführen seien, daß der Kläger seine Kompetenzen überschritten habe.
Schließlich habe der Kläger versucht, sich auf unzulässige und zu beanstandende Weise Informationen über den leitenden Krankenhausarzt, Dr. F. zu beschaffen.
Auch in seinem Verhalten gegenüber dem übrigen Pflegepersonal sei es zu unüberbrückbaren und den Arbeitsablauf störenden Differenzen und Auseinandersetzungen gekommen.
Sämtliche Verfehlungen des Klägers würden sich aus dem Protokoll vom 15.2.1982 (Bl. 13–15 d.A.) über eine Besprechung mit den Ärzten und dem Pflegepersonal ergeben, mit denen der Kläger auf der Dialysestation zusammengearbeitet habe.
Durch Urteil vom 10.8.1982 hat das Arbeitsgericht Husum die Unwirksamkeit der Änderungskündigung festgestellt und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, die gemäß § 70 Abs. 1 Ziff. 5 PersVG Schleswig-Holstein erforderliche Zustimmung des Personalrates liege gemäß § 65 Abs. 2 PersVG Schleswig-Holstein vor, da der Personalrat frühestens am 30.3.1982 und damit später als 5 Arbeitstage nach Zugang des Schreibens des Beklagten am 23.3.1982 seine Zustimmung schriftlich verweigert habe. Im Krankenhaus seien auch Sonnabende und Sonntage als Arbeitstage anzusehen. Im übrigen habe der Persona rat seine Zustimmungsverweigerung auch nicht genügend im Sinne der §§ 70 Abs. 4 Ziff. 2 und 65 Abs. 2 S....