Entscheidungsstichwort (Thema)
vorübergehender Arbeitskräftebedarf. Prognose. Schließung der Truppenküche. Befristung. Truppenküche
Leitsatz (amtlich)
Eine Befristung ist zulässig, wenn bei Vertragsabschluss mit einiger Sicherheit von einem vorübergehenden Arbeitskräftebedarf ausgegangen werden durfte. Konkrete Anhaltspunkte sind erforderlich
Normenkette
TzBfG § 14 I 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen öD 1 Ca 1705 c/04) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Bundes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 28. Oktober 2004 (ö. D. 1 Ca 1705 c/04) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin trat aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. Juni 1999 am 1. Juli 1999 als vollbeschäftigte Arbeiterin nach § 1 des damals geltenden Beschäftigungsförderungsgesetzes befristet bis zum 30. Juni 2001 in die Dienste des Beklagten ein. Unter dem 20. Juni 2001 vereinbarten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, ausweislich dessen die Klägerin ab 1. Juli 2001 als vollbeschäftigte Arbeiterin befristet bis zur Auflösung der M…, Lehrgang A und B, und der damit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal, längstens jedoch zum 31. März 2003 weiterbeschäftigt wurde.
Im letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 4. März 2003 heißt es auszugsweise:
„§ 1
Frau M. F… wird ab 01.04 2003 als vollbeschäftigte Arbeiterin befristet nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse bis zur Auflösung der Truppenküche der …ABTEILUNG… und der damit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal, längstens jedoch bis zum 30.06.2004 weiterbeschäftigt”.
In der …KASERNE… war seit 1999 die …ABTEILUNG… stationiert. Deren Verpflegung erfolgte durch die in der Kaserne eingerichtete Truppenküche. Die Klägerin war in dieser Truppenküche tätig.
In einer vom Bundesministerium für Verteidigung aufgestellten Liste der frei werdenden Liegenschaften (Stand: 16. Juli 2001) wird die Truppenunterkunft …KASERNE… (Teilabgabe) als für 2005 voraussichtlich verfügbar genannt.
Mit der ersten Änderung zum Vorbefehl für Organisationsmaßnahmen zur Einnahme der Luftwaffenstruktur 5 vom 12. August 2002 gab das Bundesministerium der Verteidigung u. a. bekannt, die …ABTEILUNG… in E… werde zum 30. Juni 2004 aufgelöst. Dieser Anlass nebst Anlage ging am 14. August 2002 bei der Standortverwaltung E… ein.
Die …ABTEILUNG… wurde mit Ablauf des 30. Juni 2004 aufgelöst. Die Truppenküche in der …KASERNE… wird jedoch weiterbetrieben. In der Kaserne ist nunmehr das Marinesicherungsbataillon 1 untergebracht. Die Hinzuverlegung dieses Bataillons wurde bei der Standortverwaltung E… mit Eingang des Bataillonsbefehls Nr. …/2003 vom … 2003 bekannt gegeben.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der letzten Befristung.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Befristungsgrund nicht vorgelegen habe. Dieser könne nicht die Auflösung der …ABTEILUNG… sein, sondern allenfalls die Prognose, die …KASERNE… samt Truppenküche werde geschlossen. Eine solche auf greifbare Tatsachen beruhende Prognose habe der beklagte Bund jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages nicht treffen können.
Wegen des in erster Instanz streitigen Vortrages und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es könne eine auf greifbare Tatsachen und nicht nur auf Mutmaßungen beruhende Prognose nicht erkennen, wonach der Arbeitskräftebedarf wegen der Schließung der Truppenküche nur vorübergehend gewesen sei. Die Auflösung der …ABTEILUNG… habe nicht zum Wegfall des Arbeitskräftebedarfs geführt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn aus der Auflösung der …ABTEILUNG… sicher auf die Auflösung der Truppenküche hätte geschlossen werden können. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Insoweit reiche der pauschale Vortrag, die Standortverwaltung als vertragsschließende Partei habe von der Schließung der Truppenküche ausgehen müssen, nicht aus. Es fehle am Vortrag, auf welchen greifbaren Tatsachen diese Einschätzung beruht habe. Die bloße Unsicherheit auf Beklagtenseite entspreche dem typischen Unternehmerrisiko. Aus dem Umstand der Auflösung einer Einheit lasse sich nicht zwingend ableiten, dass damit der an die betroffene Kaserne gebundene Servicebereich ebenfalls entfalle. Dies wäre nur der Fall, wenn die Schließung der Truppenküche sowie die Schließung der Kaserne ebenfalls befohlen worden wäre. Daran fehle es jedoch.
Gegen das ihm am 8. November 2004 zugestellte Urteil hat der beklagte Bund am 1. Dezember 2004 Berufung eingelegt und diese am 5. Januar 2005 mit Faxschriftsatz und am 7. Januar 2005 mit Originalschriftsatz begründet.
Der beklagte Bund trägt vor:
Ihm sei seit 12. August 2004 die Auflösung der …ABTEILUNG… bekannt gewesen. Im März 2003 habe...