Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im am 04.03.2003 geschlossenen Arbeitsvertrag nicht zum 30.06.2004 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 30.06.2004 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Arbeitnehmerin in der Truppenküche weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf EUR 7.079,24 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund dreier befristeter Verträge vom 07.07.1999 an als Küchenhilfe in der … Kaserne beschäftigt. Der letzte Bruttolohn beläuft sich auf Euro 1.769,81. Im letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 04.03.2003 heißt es auszugsweise:

§ 1

Frau … F. wird ab 01.04.2003 als vollbeschäftigte Arbeiterin befristet nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse bis zur Auflösung der Truppenküche der Radarführungsabteilung YY und der damit verbundenen Unterbringung von Überhangpersonal, längstens jedoch bis zum 30.06.2004 weiterbeschäftigt.

Die Beklagte betrieb in der … Kaserne in … eine Truppenküche. Diese diente zuletzt der Verpflegung der Radarführungsabteilung YY, welche in der … Kaserne stationiert war. Die Radarführungsabteilung YY wurde zum 30.06.2004 aufgelöst.

In der Kaserne ist nunmehr das Marinesicherungsbataillon X untergebracht. Die Truppenküche besteht nach wie vor und dient der Verpflegung vorgenannter Einheiten.

Die Beklagte will die Klägerin unter Verweis auf die Befristung im Arbeitsvertrag über den 30.06.2004 hinaus nicht weiterbeschäftigen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis durch die Befristung nicht beendet worden ist, da Befristungsgrund vorliegend nicht die Abwicklung der Radarführungsabteilung YY sein könne, sondern allenfalls die Prognose, die … Kaserne samt Truppenküche werde geschlossen. Eine solche auf greifbare Tatsachen beruhende Prognose habe die Beklagte jedoch nicht treffen können. Der Bedarf an der Mitarbeit der Klägerin knüpfe nicht an die bestehende Radarführungsabteilung YY, sondern an den Bestand der … Kaserne und deren Küche an. Befehle zu deren Schließung habe es nicht gegeben. Der Vertrag gelte auf bestimmte Zeit geschlossen.

Kläger beantragt

  1. festzustellen, das das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung bis zum 30.06.2004 nicht beendet ist.
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30.06.2004 weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, dass sie durch Befehl vom 12.08.2002 Kenntnis von der Auflösung der Radarführungsabteilung YY gehabt habe und diese Kenntnis auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden habe. Die Standortverwaltung … habe davon ausgehen müssen, dass mit Auflösung der Radarführungsabteilung YY auch die für diese Einheit in der … Kaserne eingerichtete Truppenküche ihren Betrieb einstellen werde. Es sei die Aufgabe der Liegenschaft … Kaserne zu erwarten gewesen, da die Radarführungsabteilung YY nahezu der alleinige Nutzer der Kaserne gewesen sei. Für den Fortbestand eine Truppenküche in der … Kaserne hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden. Bei der Standortverwaltung … seien keine Planungen hinsichtlich eines Bezugs der … Kaserne durch eine andere Einheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen. Erst mit Befehl vom 03.11.2003 sei der Standortverwaltung … bekannt worden, dass das Marinesicherungsbataillon X in die … Kaserne hinzuverlegt werde.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Unterlagen und Protokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich beider Anträge begründet.

I. Der Entfristungsklage war stattzugeben, da die Befristung des Arbeitsvertrages nicht durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist und somit gemäß § 16 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

Insbesondere kann sich die Beklagtenseite nicht auf den Befristungsgrund gem. § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG (vorübergehender Bedarf) berufen. Eine zulässige Befristung auf Basis dieses Sachgrundes setzt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine auf greifbaren Tatsachen gründende Prognose voraus, dass mit einiger Sicherheit der Arbeitskräftebedarf nur vorübergehend bestehe. Dabei ist entscheidend, dass die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht für einen Sachgrund ausreicht. Dies stellt für ein Unternehmen das typische Risiko dar (vgl. AP-Nr. 221 zu § 612 BGB, befristeter Arbeitsvertrag).

Eine auf greifbaren Tatsachen und nicht nur auf Mutmaßungen beruhende Prognose, der Arbeitskräftebedarf sei wegen Schließung der Truppenküche vorübergehend, kann das Gericht vorliegend nicht erkennen.

Die Auflösung der Radarführungsabteilung YY führt nicht zum Wegfall...

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