Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 17.12.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1528/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.12.1998 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
- an die Klägerin 92.106,– DM brutto abzüglich Leistungen des Arbeitsamts Lübeck in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.07.1999 in Höhe von 18.461,02 DM zu zahlen,
- die Tantieme der Klägerin für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.1995 abzurechnen und den sich ergebenden Abrechnungsbetrag an die Klägerin auszuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 20,4 %, der Beklagte zu 79,6 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 10 %; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention zu 90 %, der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention zu 10 %.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 109.994,86 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten seit 1995 hat. Die Klägerin war seit 1980 bei der Steuerberatersozietät beschäftigt, die aus dem Beklagten und dem Steuerberater U. S. bestanden hat. Nachdem der Beklagte die Sozietät mit Schreiben vom 02.08.1995 zum 30.09.1995 gekündigt hatte, kündigte der Sozius S. die Sozietät zum 01.09.1995 mit dem Hinweis auf, daß er seine Berufsurkunde als Steuerberater zurückgeben werde. Mit Schreiben vom 06.09.1995 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Sozietät zum 01.09.1995 auf und bot ihr an, bis zum 30.11.1995 in seiner Einzelpraxis tätig zu sein. Am 01.11.1995 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Beide Kündigungen sind durch das Arbeitsgericht Lübeck rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, eine Kündigung ohne Zustimmung seines Mitgesellschafters S. auszusprechen – 5 Ca 2754/95/LAG Schleswig-Holstein (4 Sa 434/96); 5 Ca 973/97 –.
Die Klägerin hat vorgetragen, für die Zeit von November 1995 bis Juni 1998 schulde der Beklagte Vergütung in Höhe von 2.142,– DM monatlich, insgesamt 68.544,– DM brutto, ferner auch zukünftige Gehaltszahlung, schließlich Abrechnung über die Tantieme 1995 sowie Urlaubsabgeltung für die Jahre 1995 bis 1997.
Die Klägerin hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 68.544,– DM brutto zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin monatlich 2.142,– DM brutto, beginnend ab Juni 1998 zu zahlen, zahlbar am letzten Kalendertag eines jeden Monats,
- die Tantieme 1995 gegenüber der Klägerin abzurechnen und den sich ergebenden Abrechnungsbetrag an die Klägerin auszuzahlen,
- an die Klägerin DM 6.178,86 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Er hat vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei spätestens zum 30.11.1995 beendet gewesen. Die Liquidationsgesellschaft habe die Klägerin gar nicht beschäftigen dürfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.12.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, ebenfalls die Widerklage. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Sie trägt vor:
Die Vergütungsansprüche für die Zeit von November 1995 bis März 1999 seien aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen in den Kündigungsschutzprozessen gegeben.
Für das Jahr 1995 errechne sich ein zu zahlender |
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Betrag von |
4.284,– DM, |
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für die Jahre 1996 bis 1998 ein Jahresbetrag von jeweils |
25.704,– DM |
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und für die Monate Januar bis März 1999 ein Betrag von |
6.426,– DM, |
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insgesamt |
87.822,– DM |
brutto. |
Abzuziehen seien hiervon die Leistungen des Arbeitsamts in Höhe von insgesamt 16.055,18 DM netto. Sie sei nicht verpflichtet, ihre Ansprüche auch gegen den Mitgesellschafter der Liquidationsgesellschaft geltend zu machen. Der Beklagte habe das Büro ohne jegliche Änderung fortgeführt, nachdem der Gesellschafter S. zum 01.09.1995 aus der Sozietät ausgeschieden sei. Er sei nämlich in denselben Geschäftsräumen geblieben und unverändert mit demselben Mandantenstamm als Steuerberater tätig geblieben. Das Büro sei aus Anlaß des Betriebsüberganges nicht für einen einzigen Tag geschlossen worden. Nicht geprüft habe das Arbeitsgericht, ob die Verjährung der Lohnansprüche aufgrund des Hemmungstatbestandes des § 202 BGB, zumindest in analoger Anwendung, gehemmt sei. An der Feststellung, daß die Gehaltszahlungen auch für die Zukunft bestünden, habe die Klägerin ein vitales Interesse. Der Tantiemeanspruch für 1995 sei nicht verjährt; denn er könne erst im Jahre 1996 errechnet und bezahlt werden, so daß die Verjährung erst am 01.01.1997 beginne. Die Urlaubsansprüche seien...