(1) Die durch die Tätigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten[2] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

 

(2) Die Dienststelle hat der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten[3] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.

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