(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlaß
2. |
der Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen, |
3. |
der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1. |
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, |
2. |
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
3. |
der Übertragung eines weiteren oder anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. |
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