Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft fallen saisonbedingte Arbeiten an, die durch die Art der Arbeiten und auch vom zeitlichen Ablauf her vorübergehend sind, z. B. beim Pflanzen und Ernten. Solche Arbeiten sind begünstigt, nicht aber Arbeiten, die – ebenso wie Arbeiten in anderen Bereichen – während des ganzen Kalenderjahres anfallen, z. B. Viehfütterung oder saisonunabhängige Kellereiarbeiten. Es ist nicht entscheidend, dass etwa eine Aushilfskraft nur für eine vorübergehende Dauer tätig wird, sondern vielmehr, dass die Tätigkeit als solche von ihrer Art her von vorübergehender Dauer ist. Dies trifft nicht zu für Arbeiten, die keinen erkennbaren Abschluss in sich tragen, sondern regelmäßig das ganze Jahr über im Betrieb anfallen.
Begünstigte Tätigkeiten
Zu den begünstigten Tätigkeiten rechnen grundsätzlich sämtliche Arbeiten bis zur Fertigstellung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn sie nicht ganzjährig im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen, z. B. Almabtrieb.
Wird die Aushilfskraft zwar in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt, übt sie jedoch keine solche Tätigkeiten aus (z. B. als Verkäuferin in einer Verkaufsstelle), ist eine Pauschalierung mit 5 % nicht zulässig. Ebenso zählt das Schälen von Spargeln durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Sobald sich land- und forstwirtschaftliche Arbeiten und andere Arbeiten mischen, ist die Unschädlichkeitsgrenze von 25 % zu prüfen.
Aushilfe mit aufeinanderfolgenden Beschäftigungen
Wird eine Aushilfskraft für nicht ganzjährig anfallende Arbeiten beschäftigt, sind aufeinanderfolgende Beschäftigungen denkbar, die bei zutreffender Gestaltung nicht zu einem Dauerarbeitsverhältnis führen müssen. So können z. B. in einem Weinbaubetrieb das "Schneiden" und "Binden" der Reben im Weinberg zeitlich hintereinander liegen. In diesem Fall wäre die Aushilfskraft zunächst für das "Schneiden" einzustellen und danach für das "Binden". Dieses "Binden" wäre dann eine neue "Fall-Beschäftigung", die sich aus dem notwendigen Betriebsablauf ergibt.