Wenn die Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgrund einer nach dem 31.12.1994 eingetretenen, gegenüber der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vorrangigen Pflichtversicherung entfällt, endet auch die Rentenversicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI. Sie lebt allerdings wieder auf, wenn die Krankenversicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer wieder eintreten sollte.

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