Dr. Christian Schlottfeldt
Ein Beschäftigungsverhältnis wird bis zur Dauer von 3 Monaten angenommen, wenn während dieser Zeit Arbeitsentgelt
- aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder
- dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen
fällig ist.
Diese Arbeitszeitregelungen bezwecken keine (längerfristige) Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung des in Wertguthaben angesparten Arbeitsentgelts. Vielmehr erfolgt dabei ein Ausgleich im laufenden Arbeitszeitkonto. Beitragspflichtig ist ausschließlich das vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.
Im Fall von Langzeitkonten als Wertguthabenkonten auf Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung werden Arbeitszeitguthaben oder Entgeltansprüche dagegen über einen längeren Zeitraum angespart und können für längere (Teil-)Freistellungen verwendet werden.
Der Fortbestand der sozialversicherungsrechtlich relevanten (fiktiven) Beschäftigung ist dabei nur gewährleistet, wenn sie auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung unter Beachtung der geltenden Rahmenbedingungen erfolgen. Regelungsziel einer solchen Wertguthabenvereinbarung ist die Freistellung des Beschäftigten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Im Einzelnen weist ein sozialversicherungsrechtlich anzuerkennendes Wertguthaben folgende Merkmale auf bzw. sind entsprechende Modelle nur auf der Grundlage von Wertguthabenvereinbarungen zulässig:
- Es wird eine schriftliche Vereinbarung über die Bildung eines Wertguthabens (durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) für Zwecke der Freistellung abgeschlossen.
- Eine solche Wertguthabenvereinbarung ist nur dann erforderlich, wenn die Parteien eine längerfristige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gegen (Fort-)Zahlung des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben vereinbaren wollen. Der Zweck der Freistellung geht dabei über die "alltägliche" Flexibilisierung der Arbeitszeit hinaus und zielt auf längere Freistellungen oder die Inanspruchnahme des Guthabens zur "Abfederung" von Phasen der Elternzeit, Pflegezeit oder Teilzeitbeschäftigung. Andere Freistellungszwecke sind jedoch nicht ausgeschlossen.
- Es wird eine (zusammenhängende) Freistellung von mehr als 3 Monaten geplant oder zumindest ermöglicht (wobei Freistellungen von weniger bis zu 3 Monaten (z. B. für Pflegezeit) auch im Rahmen von Wertguthabenmodellen nicht ausgeschlossen sind, aber nicht zwingend Wertguthabenvereinbarungen erfordern).
- Der während der Freistellung fällige Entgeltanspruch wird aus vor oder nach der Freistellungsphase erbrachter oder zukünftig zu erbringender Arbeitsleistung finanziert.
- Es besteht keine unangemessene Differenz zwischen den periodischen Entgeltansprüchen in der Freistellungsphase gegenüber denjenigen in der Arbeitsleistungsphase.
- Die Führung des Wertguthabenkontos erfolgt als reines Entgeltkonto (Führung in Euro).
- Sofern der Arbeitnehmer nicht in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sein Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase über der Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2024: 6.448 EUR pro Jahr) liegen.