Mit der im Zuge der Flexi-II-Gesetzgebung (2009) getroffenen Entscheidung, angesparte Wertguthaben als Entgeltguthaben zu führen (lediglich Regelungen vor Inkrafttreten des Flexi-II-Gesetzes sind privilegiert und können weiter als Arbeitszeitguthaben geführt werden) und der dadurch eintretenden Entkoppelung des angesparten Entgelts von der individuellen Lohnentwicklung des Arbeitnehmers, besteht aus Sicht des ansparenden Arbeitnehmers das Risiko einer "gefühlten Negativrendite in Zeit": Denn die individuelle Stundenlohnentwicklung kann unter Umständen deutlich höher liegen als die Wertentwicklung des angesparten Guthabens. Dies gilt insbesondere in Phasen, in denen aufgrund der Zentralbankpolitik (niedriges Zinsniveau) und/oder weiterer volks- und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen (Inflation, Arbeitskräftemangel) die regelmäßigen Lohnsteigerungen über der für Wertguthaben sicher erzielbaren Rendite liegen. Hinzu kommt die individuelle Lohnentwicklung aufgrund von Karriereschritten des Arbeitnehmers.

Gerade für Arbeitnehmer, die bereits in jüngeren Berufsjahren mit Einlagen auf Langzeitkonten beginnen (was prinzipiell sinnvoll ist), kann sich daraus ergeben, dass die Anzahl der angesparten Arbeitsstunden (bzw. Stundenentgelte) zum Zeitpunkt der Entnahme (Freistellung) nicht für die gewünschte Freistellungszeit ausreicht. Zwar führt eine derartige Entwicklung nicht zwangsläufig dazu, dass die Freistellung nicht stattfinden kann. Denn es steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, das Entgelt in der Freistellungsphase soweit abzusenken, dass die geplante Freistellungsdauer "gestreckt" wird. Allerdings darf das nicht zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen dem in der Ansparphase erzielten Entgelt und dem laufenden Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase führen (maximal 30 % Abweichung).

Unabhängig von der verpflichtenden Führung von Wertguthaben als Entgeltguthaben ist es dem Arbeitgeber freigestellt, dass Wertguthaben um die Beträge aufzustocken, die erforderlich sind, um eine der Ansparleistung entsprechende Freistellung zu ermöglichen. Allerdings trägt in diesem Fall der Arbeitgeber das Risiko einer unter Umständen starken Differenz zwischen Anlageerfolg des Wertguthabens und individueller Lohnentwicklung. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere bei Wertguthabenvereinbarungen für ein Sabbatical darauf zu achten, dass der Bezug zwischen Dauer des Sabbaticals bzw. dem während des Sabbaticals zu beanspruchenden Entgelt und dem gebildeten Wertguthaben unmissverständlich hergestellt wird (z. B. durch potenzielle Verkürzung der Freistellung, zusätzliche Einlage von Urlaubstagen, Absenkung des Entgelts in der Freistellung, Ausschluss von Nachschusspflichten des Arbeitgebers).

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