Vor diesem Hintergrund sind die nachstehenden Empfehlungen als übergreifende Anhaltspunkte zu verstehen, die im Einzelfall modifiziert werden müssen:

  • Wertguthaben sollten nur für unbefristet beschäftigte Mitarbeiter/innen gebildet werden.
  • Wertguthaben sollten insbesondere der Ermöglichung von Freistellungen vor dem Übergang in die gesetzliche Rente dienen; dabei sollte die Option eines gleitenden Übergangs (schrittweise Verringerung der Arbeitszeit, die durch Einsatz des Wertguthabens vergütungsmäßig kompensiert wird) nicht ausgeschlossen sein. Für sonstige Freistellungen (Urlaubsverlängerung etc.) sind häufig keine Wertguthabenregelungen erforderlich.
  • Soweit Einlagen aus zeitlichen Mehrleistungen oberhalb der Vertragsarbeitszeit überhaupt zulässig sein sollten, sollten diese vor der Einlage (!) budgetiert werden und nicht etwa aus bestehenden (Kurzzeit-)Zeitkonten überlaufen, um die fortlaufende Arbeitszeitsteuerung nicht zu beeinträchtigen.
  • Sollen Rückwirkungen auf das betriebliche Arbeitszeitsystem aufgrund der Führung von Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten sicher ausgeschlossen werden, sollten ausschließlich Entgeltumwandlungen zulässig sein. Einlagen aus (Rest-)Urlaub sollten nur möglich sein, wenn sichergestellt ist, dass der Erholungswert des verbleibenden Urlaubs ausreichend ist.
  • Soweit Einlagen aus Entgeltbestandteilen zulässig sind, sollten dafür Mindestumfänge geregelt werden, um überhöhten Verwaltungsaufwand für Bagatelleinlagen zu vermeiden.
  • Der Arbeitnehmer sollte die Möglichkeit haben, das zeitliche Freistellungsvolumen durch (bis auf 70 % des Entgelts im letzten Jahr der Ansparphase zulässige) Reduzierung des laufenden Entgelts zu strecken. Dies sollte der Arbeitnehmer so rechtzeitig ankündigen müssen, dass die betriebliche Personalplanung darauf reagieren kann.
  • Die Führung und Verwaltung von Wertguthaben sollte durch einen externen Dienstleister erfolgen.
  • Eine vollständige Insolvenzsicherung der Wertguthaben sollte erfolgen. In der Praxis haben sich diesbezüglich vor allem Sicherungsmodelle auf Basis einer sicherungstreuhänderischen Verwaltung der Wertguthaben herausgebildet. Wertguthaben sollten in Kapitalanlagen mit Geld-zurück-Garantie angelegt werden, um den Bestand des Wertguthabens zu sichern.
  • Der Erfolg der Kapitalanlage (ggf. nach Abzug von Verwaltungskosten) sollte dem Wertguthaben zugutekommen.
  • Regelungen zu Kündigungsfristen und Nachwirkung im Fall der Kündigung sollten getroffen werden.

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