Zu unterscheiden ist, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Laptop, das Notebook oder das Tablet überlässt oder übereignet (= schenkt). Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Gerät, bleibt es im Eigentum des Arbeitgebers. Diese Gestellung führt nicht zu einem steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Es entsteht weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht.
Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Laptop, das Notebook oder das Tablet, entsteht ein geldwerter Vorteil. Die Besteuerung dieses geldwerten Vorteils kann aufgrund der Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % vom Arbeitgeber übernommen werden.
Wie bei vielen anderen Pauschalierungsmöglichkeiten ist auch hier Voraussetzung, dass der Laptop, das Notebook oder das Tablet nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit bei Nutzungsüberlassung ergibt sich aus § 3 Nr. 45 EStG, bzw. R 3.45 LStR. Die Möglichkeit zur Anwendung des Pauschalsteuersatz von 25 % ergibt sich aus § 40 Abs. 2 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Steuerfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Laptop/Notebook/Tablet, Überlassung zur vorübergehenden Nutzung | frei | frei |
Laptop/Notebook/Tablet, Übereignung bzw.Schenkung | pflichtig | pflichtig |
Laptop/Notebook/Tablet, Schenkung (Pauschalierung mit 25 %) | pauschal | frei |
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